RS Vwgh 2005/1/31 AW 2004/06/0040

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 31.01.2005
beobachten
merken

Index

L80007 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Tirol
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
ROG Tir 2001 §16 Abs1;
ROG Tir 2001 §16 Abs3;
VwGG §30 Abs2;

Rechtssatz

Stattgebung - Feststellung der Verwendung einer Wohnung als Freizeitwohnsitz gemäß § 16 Abs. 1 und Abs. 3 Tir ROG 2001 - Im Hinblick auf den durch den Ausspruch der Unzulässigkeit der Nutzung der Wohnung als Freizeitwohnsitz sich ergebenden Eingriff in das Eigentumsrecht der Beschwerdeführerin an der Wohnung und den sich daraus für sie ergebenen finanziellen Folgen ist, auch wenn die öffentlichen Interessen des Tiroler Gesetzgebers an der Freizeitwohnsitzregelung als nicht unerheblich zu qualifizieren sind, ein unverhältnismäßiger Nachteil für die Beschwerdeführerin, der mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides verbunden wäre, zu bejahen (Hinweis B vom 15. März 2000, Zl. AW 99/06/0062).

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide Besondere Rechtsgebiete Diverses Interessenabwägung Unverhältnismäßiger Nachteil

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:AW2004060040.A02

Im RIS seit

20.04.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten