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L80007 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan TirolNorm
AVG §56;Rechtssatz
Stattgebung - Feststellung der Verwendung einer Wohnung als Freizeitwohnsitz gemäß § 16 Abs. 1 und Abs. 3 Tir ROG 2001 - Im Hinblick auf den durch den Ausspruch der Unzulässigkeit der Nutzung der Wohnung als Freizeitwohnsitz sich ergebenden Eingriff in das Eigentumsrecht der Beschwerdeführerin an der Wohnung und den sich daraus für sie ergebenen finanziellen Folgen ist, auch wenn die öffentlichen Interessen des Tiroler Gesetzgebers an der Freizeitwohnsitzregelung als nicht unerheblich zu qualifizieren sind, ein unverhältnismäßiger Nachteil für die Beschwerdeführerin, der mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides verbunden wäre, zu bejahen (Hinweis B vom 15. März 2000, Zl. AW 99/06/0062).
Schlagworte
Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide Besondere Rechtsgebiete Diverses Interessenabwägung Unverhältnismäßiger NachteilEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:AW2004060040.A02Im RIS seit
20.04.2005