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E000 EU- Recht allgemeinNorm
31990L0387 ONP-RL Einführung Art5a Abs3 idF 31997L0051;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2003/03/0095 E 9. September 2003 RS 1Stammrechtssatz
Bei der Telekom-Control-Kommission handelt es sich um eine Behörde nach Art. 133 Z. 4 B-VG. Eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof war nach der im Beschwerdefall geltenden Rechtslage (TKG 1997 in der Fassung vor der Novellierung durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 26/2000) nicht ausdrücklich für zulässig erklärt worden. Demnach waren Angelegenheiten, über die die Telekom-Control-Kommission entschieden hat, nach österreichischem nationalen Recht von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossen. Nach dem Urteil des EuGH vom 22. Mai 2003 (Rechtssache C-462/99) ist der Verwaltungsgerichtshof allerdings verpflichtet, die seine Zuständigkeit ausschließende Bestimmung des Art. 133 Z. 4 B-VG im Beschwerdefall unangewendet zu lassen. Dies folgerte der EuGH aus dem Gemeinschaftsrecht, insbesondere aus Art. 5a Abs. 3 der Richtlinie 90/387/EWG des Rates in der Fassung der Richtlinie 97/51/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates. Diese Bestimmung ist aber - ihrer Natur als dem Gemeinschaftsrecht angehörende Norm entsprechend - auf den Schutz jener individuellen Rechte beschränkt, die aus dem Gemeinschaftsrecht entspringen. Rechte, die dem Einzelnen bloß vom jeweiligen nationalen Recht eingeräumt werden, fallen nicht in ihren Schutzbereich.
Gerichtsentscheidung
EuGH 61999J0462 Connect Austria VORABSchlagworte
Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4Gemeinschaftsrecht Anwendungsvorrang, partielle Nichtanwendung von innerstaatlichem Recht EURallg1Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Bescheide von Kollegialbehörden iSd B-VG Art133 Z4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2003030105.X01Im RIS seit
11.02.2005Zuletzt aktualisiert am
13.01.2017