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E1ENorm
11997E082 EG Art82;Beachte
(hier nur erster Satz) (?)Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2003/03/0104 E 20. Juli 2004 RS 1Stammrechtssatz
§ 125 Abs. 3 TKG erlaubt unter den im Gesetz angeführten Voraussetzungen bei Bedarf die Zuteilung zusätzlicher Frequenzen an bestehende Inhaber einer dort genannten Konzession. Ein nach dieser besonderen Regelung für den besagten Personenkreis geführtes Verwaltungsverfahren ist von einem Vergabeverfahren iSd § 22 TKG streng zu unterscheiden. § 125 Abs. 3 TKG ermöglicht insbesondere auch (unter den weiteren normierten Voraussetzungen) die Zuteilung von Frequenzen aus dem DCS-1800-Bereich ohne Auferlegung eines zusätzlichen Frequenznutzungsentgeltes an ein öffentliches Unternehmen mit marktbeherrschender Stellung im 900 MHz-Bereich. Aus dem Urteil des EuGH vom 22. Mai 2003, Rs C- 462/99, lässt sich ableiten, dass die Anwendung des § 125 Abs. 3 TKG mit Art. 82 und Art. 86 Abs. 1 EG, Art. 2 Abs. 3 und 4 der Richtlinie 96/2/EG zur Änderung der Richtlinie 90/388/EWG sowie Art. 9 Abs. 2 und Art. 11 Abs. 2 der Richtlinie 97/13/EG unter den vom EuGH genannten Voraussetzungen - insbesondere betreffend die Gebührengleichwertigkeit - im Einklang steht. Ferner erfasst der unter den vom EuGH genannten Voraussetzungen somit mit dem Gemeinschaftsrecht in Einklang stehende § 125 Abs. 3 TKG lediglich den Kreis der "bestehenden Inhaber" einer Konzession der dort genannten Art sowie Betreiber, denen eine DCS-1800-Lizenz erteilt wurde und von denen dafür eine Gebühr erhoben wurde; diejenigen, die diesem Personenkreis angehören, haben eine aus dem Gemeinschaftsrecht ableitbare Parteistellung.
Gerichtsentscheidung
EuGH 61999J0462 Connect Austria VORABEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2003030105.X05Im RIS seit
11.02.2005Zuletzt aktualisiert am
13.01.2017