RS Vwgh 2005/1/31 2003/03/0105

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 31.01.2005
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Index

E1E
E3L E06202000
E3L E08500000
E3L E13206000
E3L E13309900
E6J
40/01 Verwaltungsverfahren
59/04 EU - EWR
91/01 Fernmeldewesen

Norm

11997E082 EG Art82;
11997E086 EG Art86 Abs1;
31996L0002 Nov-31990L0388 Art2 Abs3;
31996L0002 Nov-31990L0388 Art2 Abs4;
31996L0002 Nov-31990L0388;
31997L0013 Telekommunikationsdienste Rahmen-RL Art11 Abs2;
31997L0013 Telekommunikationsdienste Rahmen-RL Art9 Abs2;
61999CJ0462 Connect Austria VORAB;
AVG §8;
TKG 1997 §125 Abs3;
TKG 1997 §22;

Beachte

(hier nur erster Satz) (?)

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2003/03/0104 E 20. Juli 2004 RS 1

Stammrechtssatz

§ 125 Abs. 3 TKG erlaubt unter den im Gesetz angeführten Voraussetzungen bei Bedarf die Zuteilung zusätzlicher Frequenzen an bestehende Inhaber einer dort genannten Konzession. Ein nach dieser besonderen Regelung für den besagten Personenkreis geführtes Verwaltungsverfahren ist von einem Vergabeverfahren iSd § 22 TKG streng zu unterscheiden. § 125 Abs. 3 TKG ermöglicht insbesondere auch (unter den weiteren normierten Voraussetzungen) die Zuteilung von Frequenzen aus dem DCS-1800-Bereich ohne Auferlegung eines zusätzlichen Frequenznutzungsentgeltes an ein öffentliches Unternehmen mit marktbeherrschender Stellung im 900 MHz-Bereich. Aus dem Urteil des EuGH vom 22. Mai 2003, Rs C- 462/99, lässt sich ableiten, dass die Anwendung des § 125 Abs. 3 TKG mit Art. 82 und Art. 86 Abs. 1 EG, Art. 2 Abs. 3 und 4 der Richtlinie 96/2/EG zur Änderung der Richtlinie 90/388/EWG sowie Art. 9 Abs. 2 und Art. 11 Abs. 2 der Richtlinie 97/13/EG unter den vom EuGH genannten Voraussetzungen - insbesondere betreffend die Gebührengleichwertigkeit - im Einklang steht. Ferner erfasst der unter den vom EuGH genannten Voraussetzungen somit mit dem Gemeinschaftsrecht in Einklang stehende § 125 Abs. 3 TKG lediglich den Kreis der "bestehenden Inhaber" einer Konzession der dort genannten Art sowie Betreiber, denen eine DCS-1800-Lizenz erteilt wurde und von denen dafür eine Gebühr erhoben wurde; diejenigen, die diesem Personenkreis angehören, haben eine aus dem Gemeinschaftsrecht ableitbare Parteistellung.

Gerichtsentscheidung

EuGH 61999J0462 Connect Austria VORAB

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2003030105.X05

Im RIS seit

11.02.2005

Zuletzt aktualisiert am

13.01.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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