Index
E3L E13206000Norm
32002L0022 Universaldienst-RL Art30 Abs2;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn):2004/03/0152 E 31. Jänner 2005 2004/03/0213 E 31. März 2005 2004/03/0150 E 31. Jänner 2005Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2001/03/0331 E 8. September 2004 RS 1Stammrechtssatz
Die von der Telekom-Control-Kommission getroffene Erlassung eines Teilbescheides erweist sich als rechtswidrig, weil die mit dem angefochtenen Bescheid erlassenen Regelungen (insbesondere Art und Umfang der Zusammenschaltung) die notwendige Grundlage für die einem weiteren Bescheid vorbehaltenen Bestimmungen (insbesondere hinsichtlich des Entgeltes) bilden. Die Entgelte stellen einen wesentlichen, das Äquivalenzgefüge bestimmenden Bestandteil einer Zusammenschaltungsanordnung dar (vgl. das hg. Erkenntnis vom 28. April 2004, Zl. 2002/03/0319). Die Erlassung eines Teilbescheides bloß über die genannten Teile der Gesamtzusammenschaltungsanordnung verletzt die Beschwerdeführerin im Recht auf eine einheitliche Entscheidung der Angelegenheit und macht den angefochtenen Bescheid inhaltlich rechtswidrig (vgl. das hg. Erkenntnis vom 26. April 1995, Zl. 94/07/0096).
Schlagworte
Trennbarkeit gesonderter AbspruchBesondere RechtsgebieteVerfahrensbestimmungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2004030151.X09Im RIS seit
03.03.2005Zuletzt aktualisiert am
31.12.2008