TE Vfgh Beschluss 1980/11/27 V4/80

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Veröffentlicht am 27.11.1980
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art139 Abs1 / Individualantrag
B-VG Art144 Abs1 / Legitimation
VfGG §15
VfGG §57 Abs1

Leitsatz

VerfGG 1953 §§15, 57 Abs1; mangelnde Darlegung des Umfanges der Rechtsverletzung und mangelnde Präzisierung kein behebbares Formgebrechen

Spruch

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

1. Die Antragsteller erheben "Verfassungsbeschwerde gegen den Flächenwidmungsplan der Gemeinde Traun, kundgemacht am 7. 2. 1979, sowie gegen den diesem Flächenwidmungsplan zugrundeliegenden Gemeinderatsbeschluß und den diesen Beschluß genehmigenden Bescheid des Amtes der Oö. Landesregierung vom 21. 1. 1979".

Zum Umfang der Anfechtung des Flächenwidmungsplanes führen die Antragsteller aus, "große Teile" ihres Liegenschaftsbesitzes würden von der Trasse der Bundesstraße 139 erfaßt und dadurch zur Enteignung vorgesehen werden. Die "restlichen Grundstücke" der Antragsteller würden "zum größten Teil" in Grünland umgewandelt werden. "Konkret gesagt" seien zur Enteignung zwecks Trassierung der Bundesstraße die Grundparzellen der Antragsteller 1751/3, 1742/1, 1763, 1808/1, 49/1, 16, 50, 12, 26/3, 295 u.a.m." vorgesehen.

2. Der VfGH deutet die Anfechtung nicht als - eigene - Anfechtung des Bescheides der Oö. Landesregierung vom 21. Jänner 1979 gemäß Art144 B-VG, weil Adressat des einen Flächenwidmungsplan genehmigenden Bescheides und Partei im Genehmigungsverfahren lediglich die Gemeinde ist. Den vom Flächenwidmungsplan Betroffenen gegenüber ist die Genehmigung nur ein Teilakt im Verfahren zur Erlassung der Verordnung, der als solcher nicht angefochten werden kann (siehe VfSlg. 8463/1978). Auch der dem Flächenwidmungsplan zugrundeliegende Gemeinderatsbeschluß ist nur ein (unselbständiger) Bestandteil des Verordnungserlassungsverfahrens.

Die vorliegende Anfechtung der Gesetzmäßigkeit des Flächenwidmungsplanes der Gemeinde Traun gemäß Art139 B-VG läßt den Umfang, in welchem die Antragsteller durch die von ihnen bekämpfte Verordnung in ihren Rechten verletzt worden sein könnten, nicht erkennen und wurde von den Antragstellern nicht präzisiert. Es handelt sich hiebei um ein nicht behebbares Formgebrechen (§§15, 57 Abs1 VerfGG).

Der Antrag ist daher in sinngemäßer Anwendung des §19 Abs3 Z1 litc VerfGG in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

Schlagworte

Auslegung eines Antrages, Flächenwidmungsplan, Aufsichtsrecht (Gemeinde), Genehmigung (eines Flächenwidmungsplanes), VfGH / Formerfordernisse, VfGH / Individualantrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1980:V4.1980

Dokumentnummer

JFT_10198873_80V00004_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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