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63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
ApKG §20 Abs4;Rechtssatz
Nach dem ApKG hat der Disziplinarberufungssenat über die Berufung gegen das Erkenntnis des Disziplinarrates zu entscheiden (§ 21 Abs. 1 ApKG), nicht aber über den gegen den Beschuldigten erhobenen Disziplinarvorwurf. Es ist daher nicht Sache des Disziplinarberufungssenates, in gleicher Weise wie die erste Instanz über den gegen den Beschuldigten erhobenen Disziplinarvorwurf - unter neuerlicher Durchführung des Beweisverfahrens - zu entscheiden. Vielmehr hat er die - von der Berufung bestrittene - Rechtmäßigkeit des erstinstanzlichen Erkenntnisses zu beurteilen; hiezu bedarf es jedoch keiner neuerlichen Durchführung des (erstinstanzlichen) Beweisverfahrens. Nur insoweit, als zu dieser Beurteilung - gegebenenfalls auf Grund des Vorbringens des Beschuldigten - eine Ergänzung der vorliegenden Beweisergebnisse erforderlich ist, kommt eine Beweisaufnahme im Rahmen der mündlichen Verhandlung des Disziplinarberufungssenates in Betracht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2002100106.X01Im RIS seit
07.03.2005