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E000 EU- Recht allgemeinNorm
31997L0033 Telekommunikationsmarkt-RL Anh7 Abschn2 lith;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn):2004/03/0152 E 31. Jänner 2005 2004/03/0213 E 31. März 2005 2004/03/0150 E 31. Jänner 2005Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2002/03/0039 E 27. Mai 2004 RS 6(Hier: Dies gilt auch für die Rechtslage nach dem TKG 2003.)Stammrechtssatz
Gemäß der Anlage zu § 6 der Zusammenschaltungsverordnung, BGBl. II Nr. 14/1998, haben Zusammenschaltungsvereinbarungen jedenfalls auch "Festlegungen zu und Abgrenzung von Haftung und Schadenersatz" zu enthalten (gleichlautend Anhang VII Abschnitt 2 lit. h der Richtlinie 97/33/EG). Solche Festlegungen können auch in der Vereinbarung von Vertragsstrafen bestehen, durch die insbesondere die oft schwierige Schadensfeststellung vermieden werden soll. Auch in einer behördlichen Anordnung, welche die nicht zu Stande gekommene privatrechtliche Vereinbarung ersetzt, sind daher Festlegungen über Pönalezahlungen zulässig, soweit diese geeignet sind, einen fairen Ausgleich der berechtigten Interessen beider Parteien herbeizuführen.
Schlagworte
Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2004030151.X04Im RIS seit
03.03.2005Zuletzt aktualisiert am
31.12.2008