RS Vwgh 2005/1/31 2004/10/0185

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Veröffentlicht am 31.01.2005
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
82/04 Apotheken Arzneimittel

Norm

ApG 1907 §10;
ApG 1907 §24 Abs1;
ApG 1907 §47 Abs2;
ApG 1907 §9;
AVG §8;

Rechtssatz

Im Hinblick darauf, dass einer Filialapotheke im Verhältnis zu den öffentlichen Apotheken lediglich "Surrogatfunktion" zukommt (vgl. hiezu zusammenfassend das E VfGH vom 27. Juni 2000, VfSlg 15868/2000, sowie das E VwGH vom 13. November 2000, Zl. 2000/10/0139) ist im Falle der Konkurrenz zwischen dem Antrag um die Apothekenkonzession im Sinne der §§ 9 und 10 ApG und jenem um die Filialapothekenbewilligung im Sinne des § 24 ApG (in der Gemeinde des in Aussicht genommenen Standortes der öffentlichen Apotheke) der Errichtung der öffentlichen Apotheke - und somit der Erteilung der Konzession zur Errichtung und zum Betrieb einer öffentlichen Apotheke - der Vorzug zu geben. Die nur mangels eines sonstigen dem Gesetz zu entnehmenden Auswahlkriteriums für insoweit anders gelagerte Fälle in der Rechtsprechung entwickelte Regel der "zeitlichen Priorität" kommt daher hier nicht zum Tragen. Vielmehr wäre im Falle der Erfüllung der (insbesondere Bedarfs-) Voraussetzungen die Apothekenkonzession (mit der Folge der Abweisung des Antrages auf Erteilung der Filialapothekenbewilligung) zu erteilen. Für die Erteilung einer Filialapothekenbewilligung wäre in einem solchen Fall hingegen nur dann Raum, wenn (gleichzeitig) der Konzessionsantrag - insbesondere mangels Erfüllung der Bedarfsvoraussetzungen im Sinne des § 10 ApG - abgewiesen werden müsste, ein "Bedarf nach einer Verabreichungsstelle von Arzneimitteln" im Sinne des § 24 Abs. 1 ApG hingegen dennoch bestünde.

Schlagworte

Gesundheitswesen Apotheken

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2004100185.X07

Im RIS seit

04.03.2005

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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