RS Vwgh 2005/1/31 2003/03/0105

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 31.01.2005
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
19/05 Menschenrechte
91/01 Fernmeldewesen

Norm

B-VG Art133 Z4;
MRK Art6 Abs1;
TKG 1997 §111 Z1;
TKG 1997 §112;
TKG 1997 §113;
TKG 1997 §114;
TKG 1997 §14;
TKG 1997 §15;
TKG 1997 §20;
TKG 1997 §22;
TKG 1997 §47 Abs3;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2003/03/0103 E 20. Juli 2004 RS 6

Stammrechtssatz

Die Telekom-Control-Kommission ist nach dem TKG als weisungsfreie Kollegialbehörde mit richterlichem Einschlag iSd Art. 133 Z. 4 B-VG eingerichtet. Sie ist als Behörde mit Tribunalsqualität für Regulierungsaufgaben im Bereich der Telekommunikation zuständig, deren Bewältigung nicht nur juristischen, wirtschaftlichen, und in hohem Maße auch technischen Sachverstand verlangt, sondern regelmäßig auch die Entscheidung über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen iSd Art. 6 EMRK erfordert (vgl. etwa das E VfGH vom 24.2.1999, VfSlg 15427/1999, sowie das E VwGH vom 15.12.2003, 99/03/0423). Die Telekom-Control-Kommission ist nach § 111 Z. 1 TKG zur Durchführung des Verfahrens nach § 22 TKG zur Erteilung einer Konzession für die Erbringung des öffentlichen Sprachtelefon- und Datendienstes mittels eines selbstbetriebenen Mobilfunknetzes zuständig. Wenn die Telekom-Control-Kommission auf dem Boden eines Antrags wie dem der Beschwerdeführerin in einem Verwaltungsverfahren iSd § 22 leg.cit. tätig wird, entbehrt sie daher nicht des Charakters eines Tribunals.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2003030105.X02

Im RIS seit

11.02.2005

Zuletzt aktualisiert am

13.01.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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