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L3 FinanzrechtNorm
B-VG Art144 Abs1 / AnlaßfallBeachte
Anlaßfall zu VfSlg. 8947/1980Leitsatz
Durchführungsverordnung zum Wr. Getränkesteuergesetz; Verletzung des Eigentumsrechtes nach Aufhebung des ArtII Abs1 als gesetzwidrigSpruch
Der Bescheid wird aufgehoben.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I.1. Der Beschwerdeführer betreibt in Wien ein Hotel. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Abgabenberufungskommission der Stadt Wien vom 3. März 1980, MDR-S 33/78, wurde ihm in Abänderung des erstinstanzlichen Bescheides für die Zeit von Mai 1976 bis April 1978 außer den für diese Zeit bereits einbekannten Steuerbeträgen eine Getränkesteuer im Betrage von S 15.849,- und ein Säumniszuschlag von S 317,- vorgeschrieben. Der Bescheid stützt sich insbesondere auf §149 Abs2 Wr. Abgabenordnung, LGBl. 21/1962 idF des Gesetzes vom 27. Juni 1978, LGBl. 28/1978, §3 Abs1 Getränkesteuergesetz für Wien, LGBl. 2/1971, sowie ArtII der Durchführungsverordnung zum Getränkesteuergesetz, LGBl. 12/1948.
Mit der auf Art144 B-VG gestützten Beschwerde wird vom Beschwerdeführer die Verletzung der verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz und auf Unversehrtheit des Eigentums geltend gemacht, die Einleitung der amtswegigen Prüfung des ArtII Abs1 der Durchführungsverordnung zum Getränkesteuergesetz, LGBl. 12/1948, angeregt und die Aufhebung des angefochtenen Bescheides, allenfalls die Abtretung der Beschwerde an den VwGH beantragt.
II. Aus Anlaß des Beschwerdeverfahrens hat der VfGH von Amts wegen die Gesetzmäßigkeit des ArtII Abs1 der Verordnung der Wr. Landesregierung vom 24. Feber 1948, LGBl. 12, geprüft und mit Erk. vom 23. Oktober 1980, V27, 28/80, die in Prüfung gezogene Bestimmung als gesetzwidrig aufgehoben.
Gemäß Art140 Abs7 B-VG ist eine vom VfGH aufgehobene Verordnung im Anlaßfall nicht mehr anzuwenden. Die Nachverrechnung der Getränkesteuer hat sich auf die aufgehobene Verordnungsbestimmung gestützt. Durch die Nachverrechnung der Getränkesteuer hat der angefochtene Bescheid in das Eigentum des Beschwerdeführers eingegriffen. Bleibt die aufgehobene Bestimmung außer Betracht, so hat die Vorschreibung zumindest in anderer Höhe zu erfolgen. Der Beschwerdeführer ist daher durch den angefochtenen Bescheid im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Unversehrtheit des Eigentums verletzt worden.
Der Bescheid war daher aufzuheben.
Schlagworte
VfGH / AnlaßfallEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1980:B170.1980Dokumentnummer
JFT_10198872_80B00170_00