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L55059 Nationalpark Biosphärenpark WienNorm
NationalparkG Donau-Auen Wr 1996 §7 Abs3;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2003/10/0061 2002/10/0112Rechtssatz
Der Berufungssenat der Stadt Wien hat seinen Abspruch über den (nicht auf einen bestimmten Zeitraum eingeschränkten) Antrag auf Erteilung einer Bewilligung gemäß § 7 Abs. 3 Wr NationalparkG zwar auf "die Erntejahre 2001 bis 2006" beschränkt, seinem Bescheid aber keine ausdrückliche Befristung beigegeben. Im vorliegenden Fall kann daher nicht betreffend die in der Vergangenheit gelegenen Zeiträume (teilweise) Gegenstandslosigkeit der Beschwerde angenommen werden, weil - zumal im Hinblick auf die Unklarheit den Umfang des Abspruches betreffend - nicht ausgeschlossen werden kann, dass auch insoweit die Möglichkeit einer fortwirkenden Rechtsverletzung besteht.
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteRechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2002100074.X07Im RIS seit
08.03.2005Zuletzt aktualisiert am
17.07.2009