RS Vwgh 2005/1/31 2002/10/0074

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Veröffentlicht am 31.01.2005
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L55059 Nationalpark Biosphärenpark Wien
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

NationalparkG Donau-Auen Wr 1996 §7 Abs3;
NationalparkV Wr 1996 §2;
NationalparkV Wr 1996 §3 Abs2;
VwGG §33 Abs1;
VwRallg;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2003/10/0061 2002/10/0112

Rechtssatz

Der Berufungssenat der Stadt Wien hat seinen Abspruch über den (nicht auf einen bestimmten Zeitraum eingeschränkten) Antrag auf Erteilung einer Bewilligung gemäß § 7 Abs. 3 Wr NationalparkG zwar auf "die Erntejahre 2001 bis 2006" beschränkt, seinem Bescheid aber keine ausdrückliche Befristung beigegeben. Im vorliegenden Fall kann daher nicht betreffend die in der Vergangenheit gelegenen Zeiträume (teilweise) Gegenstandslosigkeit der Beschwerde angenommen werden, weil - zumal im Hinblick auf die Unklarheit den Umfang des Abspruches betreffend - nicht ausgeschlossen werden kann, dass auch insoweit die Möglichkeit einer fortwirkenden Rechtsverletzung besteht.

Schlagworte

Besondere RechtsgebieteRechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2002100074.X07

Im RIS seit

08.03.2005

Zuletzt aktualisiert am

17.07.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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