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L55059 Nationalpark Biosphärenpark WienNorm
AVG §1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2003/10/0061 2002/10/0112Rechtssatz
Nur wenn eine "nachteilige Auswirkung der Maßnahme auf das Nationalparkgebiet" möglich ist, besteht iSd § 7 Abs. 1 Wr NationalparkG eine Zuständigkeit der Behörde. Eine Zusammenschau der das System von Verboten, Ausnahmen von den Verboten und der Erteilung oder Versagung von Bewilligungen regelnden Vorschriften des Gesetzes ergibt, dass das Vorliegen einer bewilligungsbedürftigen "Maßnahme oder Tätigkeit" dann zu bejahen ist, wenn eine ins Gewicht fallende Beeinträchtigung eines der durch das Gesetz geschützten Güter nicht von vornherein auszuschließen ist. Diese Frage hat der Berufungssenat der Stadt Wien (implizit, ohne nähere Begründung) bejaht. Dagegen wendet sich auch die Antragstellerin nicht, die auch im Verwaltungsverfahren nicht die Auffassung vertreten hat, dass die beabsichtigte Maßnahme keiner Bewilligung bedürfe. Es besteht somit kein Anlass zur Annahme, es könne von vornherein ausgeschlossen werden, dass das "Häckseln des Grünwuchses" (mit anschließender Einarbeitung des Häckselgutes in den Boden) eines der durch das Gesetz geschützten Güter beeinträchtigen könnte. Der Berufungssenat hat somit zu Recht seine durch § 7 Wr NationalparkG begründete Zuständigkeit in Anspruch genommen.
Schlagworte
sachliche ZuständigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2002100074.X02Im RIS seit
08.03.2005Zuletzt aktualisiert am
17.07.2009