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10/10 GrundrechteNorm
AVG §1;Rechtssatz
Die vorgelegten Organisationsstatuten betreffen Einrichtungen, die zum Zweck der Besorgung innerer Angelegenheiten der Islamischen Glaubensgemeinschaft, nämlich der Organisation und inhaltlichen Regelung der Ausbildung der Seelsorgeorgane, im Sinne des Art. 15 StGG eingerichtet sind. Eine Zuständigkeit der Schulbehörde zu auf das Privatschulgesetz gegründeten Genehmigungsakten besteht in diesem Zusammenhang nicht (vgl. hiezu Juranek, Schulverfassung und Schulverwaltung in Österreich und Europa I, 177 mwN).
Schlagworte
sachliche Zuständigkeit in einzelnen AngelegenheitenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2002100015.X04Im RIS seit
08.03.2005Zuletzt aktualisiert am
15.11.2011