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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §864a;Rechtssatz
Die Verfahren betreffend die Genehmigung von Geschäftsbedingungen bzw. den Widerspruch gegen Geschäftsbedingungen unterscheiden sich im Wesentlichen dadurch, dass bestimmte Dienste gemäß § 26 Abs. 3 TKG 2003 bzw. § 45 Abs. 6 TKG 2003 erst nach Genehmigung der Geschäftsbedingungen durch die Regulierungsbehörde erbracht werden dürfen, während für die Aufnahme anderer Dienste (bzw. für die Anwendung geänderter Geschäftsbedingungen für einen Dienst) die bloße Anzeige vor Dienstaufnahme (bzw. vor Änderung) ausreicht. In diesem Fall ist es dem Diensteanbieter daher grundsätzlich möglich, den Dienst unmittelbar nach Anzeige der AGB an die Regulierungsbehörde bereits anzubieten, wobei im Falle eines Widerspruchs die Geschäftsbedingungen entsprechend anzupassen wären. Auch wenn der Widerspruch der Regulierungsbehörde vor Diensteaufnahme (bzw. vor Wirksamwerden der Änderung) de facto einer Versagung der Genehmigung entspricht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2004030066.X08Im RIS seit
02.03.2005Zuletzt aktualisiert am
31.07.2009