RS Vwgh 2005/1/31 2004/03/0066

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Veröffentlicht am 31.01.2005
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
20/06 Konsumentenschutz
91/01 Fernmeldewesen

Norm

ABGB §879 Abs3;
KSchG 1979 §6 Abs3;
TKG 2003 §25 Abs6;

Rechtssatz

Ausführungen dazu, dass Klauseln in AGB einer Mobilfunkbetreiberin, durch die bewirkt werden soll, dass der Mobilfunkteilnehmer gegenüber der Mobilfunkbetreiberin unter anderem auch für Entgeltansprüche haftet, die aus Vertragsverhältnissen zwischen einem beliebigen Benutzer seines Mobiltelefones und einem beiderseits vertragsfremden Diensteerbringer (insbesondere, aber nicht nur von Mehrwertdiensten) entstehen können und die im Bereich der Festnetztelefonie als gesetzwidrig zu beurteilen wären, dies auch im Bereich der Mobiltelefonie sind. Durch die angeführten Klauseln würde eine Risikoverschiebung zu Lasten des Mobilfunkteilnehmers (auch) für Entgeltansprüche Dritter erfolgen, die sich - entgegen den ihnen nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes obliegenden Verpflichtungen (Hinweis Urteil OGH 27. Mai 2003, 1 Ob 244/02t) - bei der Erbringung von Mehrwertdiensten oder anderen Dienstleistungen nicht von der Identität bzw. Vertretungsbefugnis ihres Vertragspartners überzeugt haben. Die Regulierungsbehörde hat daher diese Klauseln zutreffend auch bei der Verwendung durch eine Mobilfunkbetreiberin als intransparent im Sinne des § 6 Abs. 3 KSchG 1979 und gröblich benachteiligend gemäß § 879 Abs. 3 ABGB beurteilt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2004030066.X09

Im RIS seit

02.03.2005

Zuletzt aktualisiert am

31.07.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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