RS Vwgh 2005/1/31 2004/10/0218

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Veröffentlicht am 31.01.2005
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §1;
AVG §73 Abs2 idF 1998/I/158;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 92/07/0053 E 31. März 1992 RS 2(hier nur letzter Satz)

Stammrechtssatz

Der Umstand, daß die Oberbehörde der Unterbehörde einen für deren Entscheidung maßgeblichen Beschluß des VwGH nicht zur Kenntnis gebracht hat, kann schon deshalb nicht als unüberwindliches Hindernis gelten, weil übergeordnete bzw untergeordnete Behörden hinsichtlich der Frage der Säumigkeit sich das hiefür bedeutsame Verhalten der jeweils anderen Behörde zurechnen lassen müssen (Hinweis Walter-Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht5, 1991, Randziffer 646 mwN). Der Begriff des Verschuldens der Behörde nach § 73 Abs 2 AVG ist nicht im Sinne eines Verschuldens von Organwaltern der Behörde, sondern insofern "objektiv" zu verstehen, als ein solches "Verschulden" dann anzunehmen ist, wenn die zur Entscheidung berufene Behörde nicht durch schuldhaftes Verhalten der Partei oder durch unüberwindliche Hindernisse an der Entscheidung gehindert war.

Schlagworte

Zurechnung von OrganhandlungenBehördenorganisationVerschulden der Behörde §73 Abs2 letzter Satz AVG

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2004100218.X02

Im RIS seit

08.03.2005

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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