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E000 EU- Recht allgemeinNorm
31990L0388 Telekommunikationsdienste Wettbewerb-RL Art3a idF 31996L0002;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2003/03/0103 E 20. Juli 2004 RS 7Stammrechtssatz
Die Durchführung eines Verfahrens zur Erteilung einer Konzession für die Erbringung des öffentlichen Sprachtelefondienstes mittels Mobilfunk und anderer öffentlicher Mobilfunkdienste mittels selbstbetriebener Telekommunikationsdienstnetze kann nur dann erfolgen, wenn der Telekom-Control-Kommission die Teile des Frequenzspektrums vom Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr zur wirtschaftlichen Nutzung zur Verfügung gestellt werden, die dann im Rahmen der nach § 22 TKG zu vergebenden Konzession von demjenigen, dem die Konzession erteilt wird, wirtschaftlich genutzt werden können. Bei der Zuteilung von Teilen des Frequenzspektrums iSd § 47 Abs. 3 TKG bzw. bei der Entscheidung darüber seitens dieses Bundesministers handelt es sich für die Telekom-Control-Kommission im Hinblick auf § 47 Abs. 1 Satz 1 TKG nicht um eine "Vorfrage", die sie im Rahmen des von ihr geführten Konzessionsverfahrens beurteilen könnte (vgl. § 38 AVG), sondern um die Herstellung tatsächlicher Gegebenheiten, auf deren Grundlage dann von der Telekom-Control-Kommission das Konzessionsverfahren iSd § 22 TKG weitergeführt werden kann. Das TKG bietet der Telekom-Control-Kommission keine Handhabe dafür, sich über § 47 Abs. 3 TKG hinwegzusetzen und ein Konzessionsverfahren der in Rede stehenden Art weiterzuführen, bevor entsprechende Teile des Frequenzspektrums der wirtschaftlichen Nutzung seitens dieses Bundesministers zugeteilt wären. Diese rechtliche Konstruktion ist mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar.
Schlagworte
Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2003030107.X03Im RIS seit
11.02.2005Zuletzt aktualisiert am
13.01.2017