Index
E000 EU- Recht allgemeinNorm
31997L0033 Telekommunikationsmarkt-RL Art7 Abs2;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn):2004/03/0152 E 31. Jänner 2005 2004/03/0213 E 31. März 2005 2004/03/0150 E 31. Jänner 2005Rechtssatz
Was die Höhe eines allfälligen Entgelts für NRH-Routing anlangt, regelt § 23 Abs. 2 TKG 2003, dass Entgeltansprüche "kostenorientiert" zu vereinbaren sind. Dies entspricht Art. 30 Abs. 2 der RL 2002/22/EG. Unmittelbare Hinweise, auf welche Art diese "kostenorientierten" Entgelte zu berechnen sind, enthält weder das Gesetz noch die Richtlinie. Es fehlt jedoch jeder Anhaltspunkt dafür, dass diese Bestimmung einen anderen Inhalt haben soll als Art. 7 Abs. 2 der RL 97/33/EG, wonach "die Zusammenschaltungsentgelte den Grundsätzen der Transparenz und Kostenorientierung unterliegen." Die zur "Kostenorientiertheit" nach der früheren Rechtslage aufgestellten Grundsätze können daher auch hier herangezogen werden (Hinweis E 6. September 2001, 2000/03/0195; E 11. Dezember 2002, 2000/03/0190; E 18. März 2004, 2002/03/0164; E 28. April 2004, 2002/03/0084).
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2004030151.X08Im RIS seit
03.03.2005Zuletzt aktualisiert am
31.12.2008