TE Vfgh Erkenntnis 1980/11/28 B225/78

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Veröffentlicht am 28.11.1980
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Index

40 Verwaltungsverfahren
40/01 Verwaltungsverfahren außer Finanz- und Dienstrechtsverfahren

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Verwaltungsakt
B-VG Art83 Abs2
MRK Art8
MRK Art10
MRK Art14
StGG Art5
StGG Art6 Abs1 / Erwerbsausübung
AVG §17
BVG Ämter d LReg §3 Abs3
Vlbg GdG 1965 §45 Abs1 lita Z14
Vlbg GdG 1965 §79
Vlbg GdG 1965 §88

Leitsatz

AVG 1950, Verweigerung von Akteneinsicht und der Herstellung von Aktenkopien mangels Parteistellung; keine Bedenken gegen §17; keine Eigentumsverletzung; kein Entzug des gesetzlichen Richters; keine Gleichheitsverletzung

Spruch

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I.1.a) Dem Beschwerdeführer wurde auf sein Ansuchen hin mit Schreiben des Bürgermeisters der Stadt Bludenz vom 6. Oktober 1975 gestattet, während der Amtsstunden im Archiv der Stadt Bludenz in die von ihm bezeichneten Bauakten Einsicht zu nehmen.

Am 12. November 1975 richtete der Beschwerdeführer - da ihm, wie aus dem Vorbringen in der Beschwerde hervorgeht, Akteneinsicht nicht in dem von ihm begehrten Umfang eingeräumt worden war - folgendes Schreiben an das Amt der Stadtgemeinde Bludenz:

"Die im Stadtarchive befindlichen Bauakten B.-D-straße 15 (früher B. 25) enthalten, wie sich bei der unlängst erfolgten teilweisen Einsichtnahme ergab, die Akten über die von meinen Vorfahren (Gebrüder M.) erstellten Baulichkeiten in B.

Ich übermittle die höfliche Anfrage, ob dieser Aktenbestand mit Bauplänen vom Anfange an bis etwa 1934 photokopiert werden kann und, wenn das gemeindeeigene Gerät zu wenig geeignet sein sollte, die Ablichtungen auf einer Rank Xerox-Maschine vorgenommen werden dürften, vorschlagsweise vielleicht bei der Firma J. Schmidts Erben.

Selbstverständlich wäre nur an eine Durchführung der Ablichtungen durch den Herrn Stadtarchivar selbst oder zumindest in dessen Beisein gedacht."

b) Mit dem Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Bludenz vom 11. Dezember 1975 wurde dem Beschwerdeführer gemäß §17 AVG 1950 die im Ansuchen vom 12. November 1975 begehrte "Einsichtnahme und die Herstellung von Kopien von Aktenstücken verweigert". Der Bescheid ist damit begründet, daß der Beschwerdeführer nicht Eigentümer des Hauses B., D-straße 15, sei, und "auch in keinem solchen Naheverhältnis" dazu stehe, daß er in einem dieses Haus betreffenden Verfahren Parteistellung hätte. Die Behörde sei aber nur verpflichtet, Parteien die Einsicht und Abschriftnahme der Akten und Aktenteile zu gestatten, deren Kenntnis zur Geltendmachung oder Verteidigung ihrer rechtlichen Interessen erforderlich sei. Es fehlten also die Voraussetzungen für eine solche vom Beschwerdeführer beantragte Einsichtnahme.

c) In der gegen den Bescheid erhobenen Berufung wird vom Beschwerdeführer nach dem Hinweis auf seine Vorfahren, die Eigentümer des früheren Hauses B. 25 gewesen seien, ausgeführt, daß "die Ablichtung oder das Fotokopieren jenes Aktenumfanges, welcher somit die Bautätigkeit" seiner "Vorfahren und Anverwandten in B." betreffe, "die als Gebrüder M. in einem gewerblichen Unternehmen vereint gewesen seien, keine rechtliche Erweiterung der Akteneinsicht, die mit Schreiben vom 6. Oktober 1975 bereits bewilligt" worden war, darstelle. Es treffe zwar zu, daß heute H.M. Eigentümer der Objekte D-straße 15 sei. Der Beschwerdeführer habe aber in seinem Schreiben an das Amt der Stadtgemeinde Bludenz vom 12. November 1975 "nur wegen des Kopierens jetziger Akten, welche die Bautätigkeit" seiner "direkten Vorfahren bzw. der 'Gebrüder M.' beträfen, angefragt". Diese lägen zeitlich aber lange vor dem Wechsel des Eigentums der "Gebrüder M." an H. bzw. seinen Vater R.M.

Hiezu gehörten allerdings nicht nur die Akten, welche das Haus B., D-straße 15, von welchem im Bescheid allein die Rede sei, beträfen, sondern auch jene der weiteren Objekte, nämlich der Werkstätten und Zubauten.

Die in der Begründung des angefochtenen Bescheides vertretene Ansicht, daß der Beschwerdeführer in keinem solchen Naheverhältnis zu dem Hause B., D-straße 15, stünde, sei wahrscheinlich baugesetzlich gemeint. Hier werde wiederum nur vom Haus und Objekt B., D-straße 15, gesprochen. In Wirklichkeit handle es sich, worauf bereits hingewiesen worden sei, um mehrere Objekte, deren erfolgte Ausführung der Stadtgemeinde wohl bekannt sei.

Im vorliegenden Fall des ehemaligen Mitbesitzes seines Großvaters und seines Vaters sei es für die Gewährung der Akteneinsicht bzw. der Abschriftnahme oder des Photokopierens nicht notwendig, eigens festzustellen, welcher Art die rechtlichen Interessen des Beschwerdeführers an diesen Bauakten seien, da alle in Betracht kommenden Interessen durch seine erbrechtliche Stellung zu den ehemaligen Mitbesitzern ausgedrückt seien. Ungeachtet dessen stelle der angefochtene Bescheid einen nichtigen Verwaltungsakt dar. Obwohl der Bescheid die vorausgehende, mit Schreiben des Amtes der Stadt Bludenz vom 6. Oktober 1975 erteilte Genehmigung nicht aufhebe, sei dem Beschwerdeführer nach seiner Erlassung die Akteneinsicht im Stadtarchive nicht mehr gewährt worden, sodaß dadurch für ihn Rechtsnachteile entstehen würden.

d) Mit dem Bescheid vom 2. März 1977 hat die Stadtvertretung der Stadtgemeinde Bludenz der Berufung des Beschwerdeführers iS des §45 Abs1 lita Z14 des Gemeindegesetzes, Vbg. LGBl. 45/1965 (GG), keine Folge gegeben und den Bescheid des Bürgermeisters vom 11. Dezember 1975 vollinhaltlich bestätigt. In der Begründung wird dem Vorbringen des Beschwerdeführers in der Berufung entgegengehalten, "daß es keine ehemaligen Mitbesitzer des K.M. gegeben" habe, sondern nur einen Mitbesitz seiner Vorfahren. Rechtliche Interessen, bei deren Vorliegen den Parteien die Einsichtnahme und Abschrift der Akten und Aktenteile zu gestatten sei, habe der Beschwerdeführer in seiner Berufung nicht geltend gemacht. Die Stadt sei daher nicht verpflichtet, Akteneinsicht und die Abschriftnahme von Akten zu gestatten, da der Beschwerdeführer auf keinen Fall in einem Verfahren, das das Anwesen B., D-straße 15, betreffe oder betroffen habe, als Partei iS der Bestimmungen des AVG 1950 anzusehen sei. An dieser Tatsache ändere auch nichts, daß in einem Schreiben des Amtes der Stadt Bludenz die Einsichtnahme gewährt worden sei. Die Verweigerung der Akteneinsicht sei im gegebenen Fall als eigener verfahrensrechtlicher Bescheid anzusehen und nicht als Verfahrensanordnung. Somit unterliege der erstinstanzliche Bescheid dem normalen Instanzenzug, der mit dem Beschluß der Stadtvertretung abgeschlossen sei.

e) Der vom Beschwerdeführer gegen den Bescheid der Stadtvertretung erhobenen Vorstellung hat die Vbg. Landesregierung - nachdem von der Bezirkshauptmannschaft Bludenz darüber nicht innerhalb von sechs Monaten nach ihrem Einlangen entschieden und vom Beschwerdeführer ein Verlangen nach Übergang der Zuständigkeit zur Entscheidung gemäß §73 Abs2 AVG 1950 gestellt worden war - mit Bescheid vom 14. März 1978 (dem Beschwerdeführer zugestellt am 28. März 1978) gemäß §79 GG in Verbindung mit §73 AVG 1950 keine Folge gegeben.

In der Begründung des Bescheides wird ausgeführt, daß die Bauakten, in die vom Beschwerdeführer Einsicht begehrt werde, Verfahren beträfen, in denen Anträge der Brüder P. und J.A. M. seit dem Jahre 1874 bearbeitet worden seien. Aus der Rechtsnachfolge ergäbe sich, daß sowohl der Großvater als auch der Vater des Beschwerdeführers bei Bauverfahren, die sich auf Objekte B., D-straße 25, bezogen hätten, Parteien gewesen seien. Der Beschwerdeführer selbst sei niemals Miteigentümer der besagten Liegenschaften und Objekte gewesen. Nur in einem solchen Falle wäre ihm Parteistellung zugekommen, denn nach herrschender Rechtsmeinung hätten die Baubewilligungsbescheide dingliche Wirkung. Dies habe zur Folge, daß nur die Rechtsnachfolger die aus einer Baubewilligung resultierenden Rechte geltend machen könnten. Allein die Abstammung in gerader Linie vom Miteigentümer und Bewilligungswerber - ohne jemals selbst Eigentümer

(= Rechtsnachfolger) gewesen zu sein, könne eine Parteistellung nicht begründen.

Der Beschwerdeführer habe rechtlich auch keine Möglichkeit, die Parteistellung aus einem anderen Verfahren abzuleiten. Denn der VwGH verneine den Anspruch auf Akteneinsicht, wenn er von einem Einsichtwerber unter Berufung auf eine Parteistellung in einem anderen anhängigen oder erst anhängig zu machenden verwaltungsbehördlichen Verfahren oder auch gerichtlichen Verfahren zur Geltendmachung oder Verteidigung seiner rechtlichen Interessen in diesem Verfahren erhoben werde.

Abschließend wird noch dargelegt, aus welchen Gründen die vom Beschwerdeführer behauptete Verletzung des Parteiengehörs nicht vorliege.

2. Gegen den Bescheid der Vbg. Landesregierung vom 14. März 1978 richtet sich die unter Berufung auf Art144 B-VG erhobene Beschwerde. Nach umfangreichen Ausführungen über die geschichtliche Entwicklung der gemeinschaftlichen Nutzungsrechte am Gemeindegut in Vorarlberg (Allmende, Allmeind), insbesondere in der Stadt Bludenz und in der ehemals selbständigen Gemeinde B., wird behauptet, daß der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in den nachstehend angeführten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten verletzt worden sei:

"a) Im Recht auf Gleichheit vor dem Gesetz nach Art7 B-VG, Art2 StGG und Art14 der Europäischen Menschenrechtskonvention.

b) Recht auf das Verfahren vor dem gesetzlichen Richter nach Art83 Abs2 B-VG, Art8 und Art10 der Europäischen Menschenrechtskonvention.

c) Unverletzlichkeit des Eigentums nach Art5 StGG und Art17 der Europäischen Menschenrechtskonvention in Verbindung mit Art1 des ersten Protokolls zur Europäischen Menschenrechtskonvention.

d) Freiheit des Liegenschaftsverkehres nach Art6 StGG."

Es wird der Antrag gestellt, den angefochtenen Bescheid kostenpflichtig aufzuheben, für den Fall der Abweisung die Beschwerde dem VwGH abzutreten.

II. Der VfGH hat erwogen:

1. Der Bescheid ist zufolge der Fertigung "für die Vbg. Landesregierung" dieser zuzurechnen. Auf die Beschwerdeausführungen, wonach es nicht klar sei, ob es sich um einen Bescheid des Amtes der Vbg. Landesregierung oder der Vbg. Landesregierung handle, braucht daher nicht eingegangen zu werden.

2. Bei der Beurteilung der Beschwerde ist davon auszugehen, daß dem Beschwerdeführer mit dem angefochtenen Bescheid ausschließlich die Einsicht in die die Liegenschaft B., D-straße 15, betreffenden Bauakten verweigert wurde. Die belangte Behörde hat sich dabei allein auf §17 AVG 1950 gestützt. Daß gegen diese Bestimmung verfassungsrechtliche Bedenken bestünden, ist vom Beschwerdeführer nicht behauptet worden und im Verfahren vor dem VfGH nicht hervorgekommen.

3. a) Der Beschwerdeführer bringt vor, es werde auch zu fragen sein, "ob überhaupt die im Vbg. Gemeindegesetz geschaffene Möglichkeit von insgesamt vier Instanzen dem österr. Verfassungsrecht" entspreche.

b) Zu diesem Vorbringen ist auf die Erk. VfSlg. 6144/1970 und 6921/1972 zu verweisen, aus denen hervorgeht, daß weder gegen die Regelung, wonach innerhalb des Gemeindebereiches der Instanzenzug vom Bürgermeister an die Gemeindevertretung geht, noch gegen die Regelung des §88 GG iVm §79 GG, nach der gegen eine Vorstellungsentscheidung der Bezirksverwaltungsbehörde die Berufung an die Landesregierung zulässig ist, verfassungsrechtliche Bedenken bestehen.

4. Bei dem gegebenen Inhalt des angefochtenen Bescheides kann dieser in ein privates Vermögensrecht des Beschwerdeführers und damit in das durch Art5 StGG verfassungsgesetzlich gewährleistete Eigentumsrecht nicht eingreifen. Ebensowenig kann er das durch Art6 StGG verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht, Liegenschaften jeder Art zu erwerben und über dieselben frei zu verfügen, verletzen. Es ist auch ausgeschlossen, daß bei dem angeführten Inhalt des angefochtenen Bescheides durch diesen ein Eingriff in die durch Art8 MRK (jedermann hat Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs) und Art10 MRK (jedermann hat Anspruch auf freie Meinungsäußerung. ...) verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte bewirkt worden sein könnte.

In all diesen Rechten ist der Beschwerdeführer offenkundig nicht verletzt worden.

5. Im Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter sei der Beschwerdeführer deshalb verletzt worden, weil die - seiner Ansicht nach zuständige - Behörde die Akteneinsicht nicht hätte verweigern dürfen.

Das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter wird nach der ständigen Rechtsprechung des VfGH dann verletzt, wenn eine Verwaltungsbehörde eine Zuständigkeit, die ihr nach dem Gesetz nicht zusteht, in Anspruch nimmt oder die Fällung einer Entscheidung, obgleich sie hiezu nach dem Gesetz berufen ist, verweigert (VfSlg. 8441/1978).

Die Behörde erster Instanz hat über den Antrag des Beschwerdeführers erkannt, daß er nicht berechtigt sei, in die von ihm angeführten Akten Einsicht zu nehmen. Damit hat sie eine - wenn auch negative - Sachentscheidung getroffen. Die Berufungsbehörde hat diesen Bescheid bestätigt; der dagegen erhobenen Vorstellung hat - nach Übergang der Zuständigkeit gemäß §73 Abs2 AVG 1950 - die belangte Behörde keine Folge gegeben und damit gleichfalls in der Sache selbst entschieden. Daß sie hiezu nicht zuständig gewesen wäre, hat der Beschwerdeführer nicht behauptet; auch der VfGH hegt keine derartigen Bedenken.

Im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter ist der Beschwerdeführer offenkundig nicht verletzt worden.

6. Eine Verletzung des Gleichheitsrechtes könnte durch den angefochtenen Bescheid nach der ständigen Rechtsprechung des VfGH bei der verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit der Rechtsgrundlagen nur bewirkt worden sein, wenn die Behörde der angewendeten Rechtsvorschrift fälschlicherweise einen gleichheitswidrigen Sinn unterstellt oder wenn sie Willkür geübt hätte (VfSlg. 8477/1978).

Ein Anhaltspunkt für ein Verhalten der belangten Behörde, wonach diese bei der Verweigerung der Akteneinsicht den angewendeten Rechtsvorschriften fälschlicherweise einen verfassungswidrigen Inhalt unterstellt hätte, ist im Verfahren vor dem VfGH nicht hervorgekommen.

Die belangte Behörde hat in dem angefochtenen Bescheid ausführlich begründet, daß dem Beschwerdeführer ein das Recht auf Akteneinsicht begründendes Naheverhältnis zu den angeführten Liegenschaften fehlt; dies insbesondere auch deshalb, weil er selbst niemals Miteigentümer der besagten Liegenschaften gewesen sei und ihm nach Ansicht der belangten Behörde nur in diesem Fall Parteistellung und damit das Recht auf Akteneinsicht zugekommen wäre. Diese Begründung zeigt, daß die belangte Behörde bemüht war, eine dem Gesetz entsprechende Entscheidung zu fällen. Dieses Bemühen schließt Willkür aus (VfSlg. 7953/1976). Ob das Gesetz auch richtig ausgelegt wurde, ist nicht vom VfGH zu beurteilen.

Wenn der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang die Verletzung im Gleichheitsrecht auf Art14 MRK stützen zu können glaubt, so ist er darauf zu verweisen, daß sich unter den nach Art14 MRK festgelegten Rechten ein Recht auf Gleichheit aller vor dem Gesetz nicht befindet (vgl. VfSlg. 7138/1973).

7. Die Verletzung eines sonstigen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes ist vom Beschwerdeführer nicht behauptet worden. Im Verfahren vor dem VfGH ist weder hervorgekommen, daß der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in einem sonstigen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt worden ist.

Die Beschwerde war daher abzuweisen.

Schlagworte

Bescheid Zurechnung, Bescheid Unterschrift, Verwaltungsverfahren, Akteneinsicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1980:B225.1978

Dokumentnummer

JFT_10198872_78B00225_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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