RS Vwgh 2005/1/31 2003/03/0224

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 31.01.2005
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Index

L00206 Auskunftspflicht Informationsweiterverwendung Steiermark
L65000 Jagd Wild
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AuskunftspflichtG Stmk 1990 §1 Abs1;
AuskunftspflichtG Stmk 1990 §7 Abs1;
AuskunftspflichtG Stmk 1990 §7 Abs5;
AVG §8;
AVG §9;
JagdRallg;
VwGG §34 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2000/03/0331 B 18. November 2003 RS 2

Stammrechtssatz

Einer als Gemeinschaft von Liegenschaftseigentümern zu verstehenden "Besitzgemeinschaft" kommt weder nach den hier maßgebenden Verwaltungsvorschriften, nämlich dem Steiermärkischen Jagdgesetz 1986, LGBl. Nr. 23, noch nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts Rechts- und Handlungsfähigkeit zu, handelt es sich doch bei einem solchen Gebilde insbesondere um keine juristische Person. Damit fehlt ihr auch die Partei- und Prozessfähigkeit für das Verwaltungsverfahren und das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof (vgl. den hg. Beschluss vom 22. April 1998, Zl. 97/03/0382). Der betreffende Bescheid kann auch nicht von den Mitgliedern dieser Gemeinschaft vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochten werden (vgl. die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, 440, angeführte Rechtsprechung).

Schlagworte

Behörden und Verfahren außer Straffällen VerfahrensrechtParteibegriff - Parteienrechte Allgemein diverse Interessen RechtspersönlichkeitJagdrechtMangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Mangel der Rechtsfähigkeit und Handlungsfähigkeit sowie der Ermächtigung des EinschreitersMangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere Rechtsgebiete Jagdrecht und FischereirechtRechtsfähigkeit Parteifähigkeit Gebilde ohne Rechtsfähigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2003030224.X01

Im RIS seit

29.04.2005

Zuletzt aktualisiert am

16.02.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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