RS Vwgh 2005/1/31 2002/10/0074

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 31.01.2005
beobachten
merken

Index

L55059 Nationalpark Biosphärenpark Wien
001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §13 Abs1;
AVG §13 Abs3;
NationalparkG Donau-Auen Wr 1996 §7 Abs1;
NationalparkG Donau-Auen Wr 1996 §7 Abs3;
VwRallg;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2003/10/0061 2002/10/0112

Rechtssatz

Bei der Entscheidung über einen auf eine Bewilligung gemäß § 7 Abs. 3 Wr NationalparkG abzielenden Antrag handelt es sich um einen antragsbedürftigen Verwaltungsakt. In einem solchen Fall ist es Sache des Antragstellers, den Gegenstand des Verfahrens zu bestimmen. Im vorliegenden Fall geht es zunächst um den Begriff der "Durchführung einer Maßnahme, die nachteilige Auswirkungen auf das Nationalparkgebiet haben könnte" (§ 7 Abs. 1), zum anderen um die Beurteilung der konkreten "Maßnahme" auf ihr Potential, die "Zielsetzungen des Nationalparks" zu gefährden (§ 7 Abs. 3). Ein dem Gesetz entsprechendes Verwaltungsverfahren setzt somit voraus, dass ein Antrag vorliegt, in dem die von der Partei beabsichtigte Maßnahme in qualitativer, quantitativer und räumlicher Hinsicht so umschrieben wird, dass der Behörde eine Beurteilung nach den in § 7 Abs. 1 und 3 genannten Kriterien möglich ist. Liegt ein in diese Richtung eindeutiger Antrag nicht vor, ist die Erlassung eines antragsbedürftigen Verwaltungsaktes inhaltlich rechtswidrig. In einem solchen Fall hat die Behörde den Antragsteller zu einer Präzisierung aufzufordern (vgl. hiezu z.B. die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2, § 13 AVG, E 22 und 29 referierte hg. Rechtsprechung).

Schlagworte

Pflichten bei Erteilung des Verbesserungsauftrages Erforschung des ParteiwillensIndividuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2002100074.X08

Im RIS seit

08.03.2005

Zuletzt aktualisiert am

17.07.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten