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L55059 Nationalpark Biosphärenpark WienNorm
AVG §13 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2003/10/0061 2002/10/0112Rechtssatz
Bei der Entscheidung über einen auf eine Bewilligung gemäß § 7 Abs. 3 Wr NationalparkG abzielenden Antrag handelt es sich um einen antragsbedürftigen Verwaltungsakt. In einem solchen Fall ist es Sache des Antragstellers, den Gegenstand des Verfahrens zu bestimmen. Im vorliegenden Fall geht es zunächst um den Begriff der "Durchführung einer Maßnahme, die nachteilige Auswirkungen auf das Nationalparkgebiet haben könnte" (§ 7 Abs. 1), zum anderen um die Beurteilung der konkreten "Maßnahme" auf ihr Potential, die "Zielsetzungen des Nationalparks" zu gefährden (§ 7 Abs. 3). Ein dem Gesetz entsprechendes Verwaltungsverfahren setzt somit voraus, dass ein Antrag vorliegt, in dem die von der Partei beabsichtigte Maßnahme in qualitativer, quantitativer und räumlicher Hinsicht so umschrieben wird, dass der Behörde eine Beurteilung nach den in § 7 Abs. 1 und 3 genannten Kriterien möglich ist. Liegt ein in diese Richtung eindeutiger Antrag nicht vor, ist die Erlassung eines antragsbedürftigen Verwaltungsaktes inhaltlich rechtswidrig. In einem solchen Fall hat die Behörde den Antragsteller zu einer Präzisierung aufzufordern (vgl. hiezu z.B. die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2, § 13 AVG, E 22 und 29 referierte hg. Rechtsprechung).
Schlagworte
Pflichten bei Erteilung des Verbesserungsauftrages Erforschung des ParteiwillensIndividuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2002100074.X08Im RIS seit
08.03.2005Zuletzt aktualisiert am
17.07.2009