RS Vwgh 2005/1/31 2002/10/0074

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 31.01.2005
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Index

L55059 Nationalpark Biosphärenpark Wien
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §58 Abs2;
AVG §60;
NationalparkG Donau-Auen Wr 1996 §1 Abs1 Z1;
NationalparkG Donau-Auen Wr 1996 §1 Abs1 Z2;
NationalparkG Donau-Auen Wr 1996 §1 Abs1 Z3;
NationalparkG Donau-Auen Wr 1996 §1 Abs1 Z4;
NationalparkG Donau-Auen Wr 1996 §7 Abs3;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2003/10/0061 2002/10/0112

Rechtssatz

Die Lösung der Frage einer "Gefährdung der Zielsetzungen des Nationalparks" iSd § 7 Abs. 3 Wr NationalparkG erfordert es, die konkreten Auswirkungen der betreffenden Maßnahme auf jene Eigenschaften des von diesen Auswirkungen betroffenen Naturraumes festzustellen, die die Bedeutung des konkreten Naturraumes für die Eignung des Nationalparkgebietes, die Ziele des Gesetzes zu verwirklichen, ausmachen. Die gesetzmäßige Begründung eines gemäß § 7 Abs. 3 leg. cit. ergehenden, auf den Tatbestand einer "Gefährdung der Zielsetzungen des Nationalparks" gegründeten Bescheides setzt somit nachvollziehbare, ins Einzelne gehende, auf quantitative und qualitative Aspekte Bedacht nehmende, auf naturwissenschaftlicher Basis getroffene Feststellungen über die maßgebenden Umstände voraus, die die Bedeutung des konkreten, von den Auswirkungen der Maßnahme betroffenen Gebietes des Nationalparks für die Verwirklichung des Schutzzwecks insgesamt ausmachen, nämlich insbesondere des äußeren Erscheinungsbildes (§ 1 Abs. 1 Z. 1 und 4 leg. cit.), des Vorkommens und der Lebensbedingungen bestimmter Tiere und Pflanzen sowie der Qualität ihrer Lebensräume (§ 1 Abs. 1 Z. 2 und 3 leg. cit.), aber auch auf die Art der beantragten Maßnahme und die von dieser ausgehenden bzw. mit ihr verbundenen Auswirkungen auf diese geschützten Güter bezogene Feststellungen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2002100074.X04

Im RIS seit

08.03.2005

Zuletzt aktualisiert am

16.07.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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