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L55059 Nationalpark Biosphärenpark WienNorm
AVG §58 Abs2;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2003/10/0061 2002/10/0112Rechtssatz
Die Lösung der Frage einer "Gefährdung der Zielsetzungen des Nationalparks" iSd § 7 Abs. 3 Wr NationalparkG erfordert es, die konkreten Auswirkungen der betreffenden Maßnahme auf jene Eigenschaften des von diesen Auswirkungen betroffenen Naturraumes festzustellen, die die Bedeutung des konkreten Naturraumes für die Eignung des Nationalparkgebietes, die Ziele des Gesetzes zu verwirklichen, ausmachen. Die gesetzmäßige Begründung eines gemäß § 7 Abs. 3 leg. cit. ergehenden, auf den Tatbestand einer "Gefährdung der Zielsetzungen des Nationalparks" gegründeten Bescheides setzt somit nachvollziehbare, ins Einzelne gehende, auf quantitative und qualitative Aspekte Bedacht nehmende, auf naturwissenschaftlicher Basis getroffene Feststellungen über die maßgebenden Umstände voraus, die die Bedeutung des konkreten, von den Auswirkungen der Maßnahme betroffenen Gebietes des Nationalparks für die Verwirklichung des Schutzzwecks insgesamt ausmachen, nämlich insbesondere des äußeren Erscheinungsbildes (§ 1 Abs. 1 Z. 1 und 4 leg. cit.), des Vorkommens und der Lebensbedingungen bestimmter Tiere und Pflanzen sowie der Qualität ihrer Lebensräume (§ 1 Abs. 1 Z. 2 und 3 leg. cit.), aber auch auf die Art der beantragten Maßnahme und die von dieser ausgehenden bzw. mit ihr verbundenen Auswirkungen auf diese geschützten Güter bezogene Feststellungen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2002100074.X04Im RIS seit
08.03.2005Zuletzt aktualisiert am
16.07.2009