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10/10 GrundrechteNorm
AVG §1;Rechtssatz
Der Gegenstand der inneren Angelegenheiten, deren Ordnung und Verwaltung den gesetzlich anerkannten Religionsgesellschaften gemäß Art. 15 StGG garantiert ist, darf nicht von der einfachen Gesetzgebung selbstständig geregelt werden, sondern ergibt sich wesensmäßig aus dem Aufgabenbereich der betreffenden Religionsgesellschaft. Der Bereich der "inneren Angelegenheiten" im Sinne des Art. 15 StGG ist daher nur unter Bedachtnahme auf das Wesen der Religionsgesellschaften nach deren Selbstverständnis erfassbar (vgl. das Erkenntnis des VfGH vom 10. Dezember 1987, VfSlg 11574/1987, das Erkenntnis des VwGH vom 22. Jänner 2003, Zl. 98/08/0144, sowie die bei Gampl/Potz/Schinkele, Österreichisches Staatskirchenrecht, Band 1, 30 ff, dargestellte Rechtsprechung).
Hier: Ob Errichtung und Organisation der in Rede stehenden Einrichtungen dem Bereich der Inneren Angelegenheiten der Islamischen Glaubensgemeinschaft in Österreich zuzuordnen ist, ist daher zum einen anhand der Regelungen des jeweiligen Organisationsstatutes, zum anderen anhand der Verfassung der Islamischen Glaubensgemeinschaft in Österreich zu ermitteln.
Schlagworte
sachliche Zuständigkeit in einzelnen AngelegenheitenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2002100015.X03Im RIS seit
08.03.2005Zuletzt aktualisiert am
15.11.2011