RS Vwgh 2005/1/31 2001/03/0123

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 31.01.2005
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Index

24/01 Strafgesetzbuch
50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung

Norm

BetriebsO 1994 §13 Abs1;
BetriebsO 1994 §6 Abs1 Z3;
GelVerkG §10 Abs1;
StGB §88 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 97/03/0332 E 17. Februar 1999 RS 1 (Hier: Straftat der fahrlässigen Körperverletzung mit dem Privatfahrzeug)

Stammrechtssatz

Der Schutzzweck der BetriebsO 1994 ist nicht auf den Straßenverkehr allein beschränkt sondern darauf gerichtet, Personen vor der Verletzung jedes durch die Rechtsordnung geschützten Rechtsgutes zu bewahren. Die Vertrauenswürdigkeit des Taxilenkers kann somit auch dann erschüttert sein, wenn das strafbare Verhalten nicht iZm der Tätigkeit als Taxilenker ausgeführt worden ist (Hinweis E 24. 5. 1995, 94/03/0294; hier: Vergehen der qualifizierten Veruntreuung nach § 133 Abs 1 und 2 erster Fall StGB und der unbefugten Weitergabe von Waffen nach § 36 Abs 1 Z 5 WaffG).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2001030123.X03

Im RIS seit

25.02.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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