RS Vwgh 2005/1/31 2004/10/0185

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Veröffentlicht am 31.01.2005
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
82/04 Apotheken Arzneimittel

Norm

ApG 1907 §24;
ApG 1907 §27;
ApG 1907 §47 Abs2;
AVG §38;
AVG §8;
VwRallg;

Rechtssatz

Im vorliegenden Fall ist über die Frage der Erteilung der Filialapothekenbewilligung nicht in einem "anderen Verfahren" zu entscheiden. Vielmehr ist über die Anträge auf Grund einer Rechtslage zu entscheiden, die den (die) Bewerber um eine Apothekenkonzession und den (die) Bewerber um eine Filialapothekenbewilligung in der Gemeinde des betreffenden Standortes zu einer Verwaltungsverfahrensgemeinschaft verbindet (vgl. zum insoweit entsprechenden Fall konkurrierender Konzessionsanträge das E vom 30. August 1994, Zl. 90/10/0129, VwSlg 14103 A/1994). In einem solchen Fall ist über die konkurrierenden Anträge in einem einzigen, alle Anträge erledigenden Bescheid derart abzusprechen, dass einem Bewerber die angestrebte Berechtigung verliehen, die Anträge der anderen Bewerber hingegen abgewiesen werden. Dies steht der getrennten Führung mehrerer Verfahren und demzufolge auch der Aussetzung eines der Verfahren im Sinne des § 38 AVG entgegen.

Schlagworte

Gesundheitswesen Apotheken Verwaltungsverfahrensgemeinschaft VwRallg13

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2004100185.X01

Im RIS seit

04.03.2005

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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