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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
ApG 1907 §24;Rechtssatz
Im vorliegenden Fall ist über die Frage der Erteilung der Filialapothekenbewilligung nicht in einem "anderen Verfahren" zu entscheiden. Vielmehr ist über die Anträge auf Grund einer Rechtslage zu entscheiden, die den (die) Bewerber um eine Apothekenkonzession und den (die) Bewerber um eine Filialapothekenbewilligung in der Gemeinde des betreffenden Standortes zu einer Verwaltungsverfahrensgemeinschaft verbindet (vgl. zum insoweit entsprechenden Fall konkurrierender Konzessionsanträge das E vom 30. August 1994, Zl. 90/10/0129, VwSlg 14103 A/1994). In einem solchen Fall ist über die konkurrierenden Anträge in einem einzigen, alle Anträge erledigenden Bescheid derart abzusprechen, dass einem Bewerber die angestrebte Berechtigung verliehen, die Anträge der anderen Bewerber hingegen abgewiesen werden. Dies steht der getrennten Führung mehrerer Verfahren und demzufolge auch der Aussetzung eines der Verfahren im Sinne des § 38 AVG entgegen.
Schlagworte
Gesundheitswesen Apotheken Verwaltungsverfahrensgemeinschaft VwRallg13European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2004100185.X01Im RIS seit
04.03.2005Zuletzt aktualisiert am
07.10.2008