RS Vwgh 2005/1/31 2002/10/0015

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Veröffentlicht am 31.01.2005
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Index

10/10 Grundrechte
40/01 Verwaltungsverfahren
70/08 Privatschulen
74/01 Kirchen Religionsgemeinschaften

Norm

AVG §1;
IslamG 1912 idF 1988/164;
Islamische Glaubensgemeinschaft 1988;
PrivSchG 1962 §14 Abs2;
StGG Art15;

Rechtssatz

Der Umstand, dass im Zuge der Ausbildung zu seelsorgerischen Berufen, der die Einrichtungen nach dem keinen Zweifel offen lassenden Inhalt der vorgelegten Organisationsstatuten (die Einrichtungen, die zum Zweck der Besorgung innerer Angelegenheiten der Islamischen Glaubensgemeinschaft im Sinne des Art. 15 StGG eingerichtet sind, betreffen) zu dienen bestimmt sind, (auch) Kenntnisse und Fähigkeiten allgemein bildender Art vermittelt werden, vermag nichts daran zu ändern, dass es sich nach der Zweckbestimmung der Einrichtungen um solche der - zu den inneren Angelegenheiten der Religionsgesellschaft zählenden - Ausbildung zu seelsorgerischen Tätigkeiten handelt.

Schlagworte

sachliche Zuständigkeit in einzelnen Angelegenheiten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2002100015.X05

Im RIS seit

08.03.2005

Zuletzt aktualisiert am

15.11.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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