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10/10 GrundrechteNorm
AVG §1;Rechtssatz
Der Umstand, dass im Zuge der Ausbildung zu seelsorgerischen Berufen, der die Einrichtungen nach dem keinen Zweifel offen lassenden Inhalt der vorgelegten Organisationsstatuten (die Einrichtungen, die zum Zweck der Besorgung innerer Angelegenheiten der Islamischen Glaubensgemeinschaft im Sinne des Art. 15 StGG eingerichtet sind, betreffen) zu dienen bestimmt sind, (auch) Kenntnisse und Fähigkeiten allgemein bildender Art vermittelt werden, vermag nichts daran zu ändern, dass es sich nach der Zweckbestimmung der Einrichtungen um solche der - zu den inneren Angelegenheiten der Religionsgesellschaft zählenden - Ausbildung zu seelsorgerischen Tätigkeiten handelt.
Schlagworte
sachliche Zuständigkeit in einzelnen AngelegenheitenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2002100015.X05Im RIS seit
08.03.2005Zuletzt aktualisiert am
15.11.2011