RS Vwgh 2005/1/31 2002/10/0208

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Veröffentlicht am 31.01.2005
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E3R E15204000
82/05 Lebensmittelrecht

Norm

31991R2092 LebensmittelkennzeichnungsV ökologischer Landbau Art9 Abs5 litc;
31991R2092 LebensmittelkennzeichnungsV ökologischer Landbau Art9 Abs6 litb;
31991R2092 LebensmittelkennzeichnungsV ökologischer Landbau Art9 Abs6 litd;
31991R2092 LebensmittelkennzeichnungsV ökologischer Landbau Art9 Abs7 lita;
31991R2092 LebensmittelkennzeichnungsV ökologischer Landbau Art9 Abs8 lita;
EURallg;
LMG 1975 §10 Abs4;

Rechtssatz

Die zugelassene Kontrollstelle verfügte nicht über die erforderliche personelle Ausstattung iSd Art. 9 Abs. 5 lit. c der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 vom 24. Juni 1991 über den ökologischen Landbau und die entsprechende Kennzeichnung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel: Stand doch während längerer Abwesenheit ihrer einzigen Auskunftsperson den Organen der zuständigen Behörde Auskunft und Unterstützung durch die Kontrollstelle lediglich im eingeschränkten Umfang via Mobiltelefon oder Internet, der Zugang zu den Diensträumen und den Einrichtungen der Kontrollstelle aber überhaupt nicht zur Verfügung. Bei dieser Sachlage kann nicht von einer iSd Art. 9 Abs. 5 der zitierten Verordnung zur Erfüllung der Aufgaben einer Kontrollstelle ausreichenden Ausstattung ausgegangen werden. Dieser Mangel an ausreichender Ausstattung war es wohl auch, der dazu geführt hat, dass das von der Erstbehörde gestellte Verlangen nach Aufklärung des in Rede stehenden Sachverhalts entgegen den Auskunfts- und Unterstützungspflichten gemäß Art. 9 Abs. 8 lit. a der zitierten Verordnung gänzlich unbeantwortet geblieben ist.

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2002100208.X02

Im RIS seit

08.03.2005

Zuletzt aktualisiert am

20.07.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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