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E000 EU- Recht allgemeinNorm
31991R2092 LebensmittelkennzeichnungsV ökologischer Landbau Art9 Abs5 litc;Rechtssatz
Die zugelassene Kontrollstelle verfügte nicht über die erforderliche personelle Ausstattung iSd Art. 9 Abs. 5 lit. c der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 vom 24. Juni 1991 über den ökologischen Landbau und die entsprechende Kennzeichnung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel: Stand doch während längerer Abwesenheit ihrer einzigen Auskunftsperson den Organen der zuständigen Behörde Auskunft und Unterstützung durch die Kontrollstelle lediglich im eingeschränkten Umfang via Mobiltelefon oder Internet, der Zugang zu den Diensträumen und den Einrichtungen der Kontrollstelle aber überhaupt nicht zur Verfügung. Bei dieser Sachlage kann nicht von einer iSd Art. 9 Abs. 5 der zitierten Verordnung zur Erfüllung der Aufgaben einer Kontrollstelle ausreichenden Ausstattung ausgegangen werden. Dieser Mangel an ausreichender Ausstattung war es wohl auch, der dazu geführt hat, dass das von der Erstbehörde gestellte Verlangen nach Aufklärung des in Rede stehenden Sachverhalts entgegen den Auskunfts- und Unterstützungspflichten gemäß Art. 9 Abs. 8 lit. a der zitierten Verordnung gänzlich unbeantwortet geblieben ist.
Schlagworte
Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2002100208.X02Im RIS seit
08.03.2005Zuletzt aktualisiert am
20.07.2012