RS Vwgh 2005/1/31 AW 2004/06/0051

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Veröffentlicht am 31.01.2005
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §63 Abs1;
AVG §68 Abs1;
VwGG §30 Abs2;
VwRallg;

Rechtssatz

Nichtstattgebung - Zurückweisung der Berufung mangels Parteistellung - Die vom Beschwerdeführer im Baubewilligungsverfahren erhobene Berufung gegen den Bescheid des Stadtsenates, mit dem dem Mitbeteiligten die Errichtung eines Zubaues (Vergrößerung des bestehenden Badezimmers) mit Auflagen bewilligt worden war, wurde mit dem angefochtenen Bescheid wegen Verlustes der Parteistellung zurückgewiesen. Auch ein solcher Zurückweisungsbescheid ist einem Vollzug zugänglich (Hinweis B vom 25. Februar 2000, Zl. AW 2000/10/0002, und vom 10. März 1994, Zl. 94/04/0010). Dieser Bescheid hat die Wirkung, dass sich die vorliegende baurechtliche Angelegenheit mit Ablauf der Berufungsfrist als rechtskräftig entschieden darstellt, auf Grund dessen der Mitbeteiligte die durch den Bescheid eingeräumte Berechtigung rechtens ausüben darf.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Baurecht Entscheidung über den Anspruch Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3 Rechtskraft Besondere Rechtsgebiete Baurecht Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde Vollzug Voraussetzungen des Berufungsrechtes Berufungslegitimation Person des Berufungswerbers

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:AW2004060051.A01

Im RIS seit

06.05.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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