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E000 EU- Recht allgemeinNorm
31997L0013 Telekommunikationsdienste Rahmen-RL Art8 Abs4 litb;Rechtssatz
Bei dem in § 25 Abs. 6 TKG 2003 geregelten Widerspruchsverfahren gegen Allgemeine Geschäftsbedingungen von Betreibern von Kommunikationsnetzen oder -diensten, welche bestimmten, in dieser Bestimmung genannten Rechtsvorschriften widersprechen, handelt es sich um ein aufsichtsbehördliches Verfahren, mit dem die Regulierungsbehörde im Sinne der Zielsetzungen des gemeinsamen Rechtsrahmens für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste, der durch das TKG 2003 umgesetzt wird, "einen weitgehenden Verbraucherschutz in den Beziehungen zwischen Kunden und Anbietern" zu gewährleisten hat (vgl. Art. 8 Abs. 4 lit. b Rahmenrichtlinie). Die aufsichtsbehördliche Prüfung von Gschäftsbedingungen, welche für elektronische Kommunikationsnetze oder -dienste zur Anwendung gelangen sollen, stellt ein zur (in der Regel nachlaufenden) Klauselkontrolle durch die Zivilgerichte komplementäres Instrument dar, durch das sichergestellt werden soll, dass die auf dem Markt verwendeten Geschäftsbedingungen gewissen Mindestanforderungen gerecht werden. Zur Abwendung von Nachteilen für Kunden durch einen unangemessenen Vertragsinhalt obliegt es daher der Regulierungsbehörde, eigenständig eine Würdigung der vorgelegten Geschäftsbedingungen vorzunehmen und deren Vereinbarkeit mit den in § 25 Abs. 6 TKG 2003 genannten Rechtsvorschriften zu prüfen. Dabei liegt es im Wesen einer derartigen präventiven Klauselkontrolle, dass sie nicht immer auf einer gesicherten, zu vergleichbaren Sachverhalten ergangenen Rechtsprechung aufbauen kann. So unterscheidet sich die von den Zivilgerichten vorzunehmende Geltungs- oder Inhaltskontrolle gemäß den §§ 864a und 879 ABGB und §§ 6 und 9 KSchG 1979 - sieht man von Verbandsklagen im Sinne des zweiten Hauptstücks des KSchG 1979 ab -
schon insoferne von der präventiven Klauselkontrolle, als im Falle der gerichtlichen Kontrolle in Individualverfahren keine abstrakte, von einem konkreten Vertragsverhältnis losgelöste Beurteilung erfolgt, sondern stets auf alle Umstände des Einzelfalles abzustellen ist. Die Behörde hat die ihr vorgelegten allgemeinen Geschäftsbedingungen gemäß § 25 Abs. 6 TKG 2003 zu prüfen; eine Verpflichtung der Behörde, dieser Aufgabe nur insoweit nachzukommen, als bereits "gesicherte Rechtsprechung" des Obersten Gerichtshofes vorliegt, kann dem Gesetz nicht entnommen werden.
Schlagworte
Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2004030066.X01Im RIS seit
02.03.2005Zuletzt aktualisiert am
31.07.2009