RS Vwgh 2005/1/31 2004/03/0066

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Veröffentlicht am 31.01.2005
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
20/06 Konsumentenschutz
91/01 Fernmeldewesen

Norm

ABGB §864a;
ABGB §879;
KSchG 1979 §6;
KSchG 1979 §9;
TKG 2003 §117 Z3;
TKG 2003 §25;

Rechtssatz

Die Regulierungsbehörde entscheidet als Aufsichtsbehörde über die Zulässigkeit der Verwendung bestimmter Geschäftsbedingungen von Kommunikationsnetz- bzw. Kommunikationsdienstebetreibern, um auf dem von der Aufsichtstätigkeit betroffenen Markt die Anwendung bestimmter, die Interessen der Kunden beeinträchtigender Geschäftsbedingungen zu verhindern. An der Zuständigkeit der Zivilgerichte für die Prüfung konkreter zivilrechtlicher Streitfälle im Zusammenhang mit der Verwendung von AGB ändert sich dadurch nichts, wie auch in § 25 Abs. 6 letzter Satz TKG 2003 festgehalten wird.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2004030066.X07

Im RIS seit

02.03.2005

Zuletzt aktualisiert am

31.07.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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