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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §864a;Rechtssatz
Die Regulierungsbehörde entscheidet als Aufsichtsbehörde über die Zulässigkeit der Verwendung bestimmter Geschäftsbedingungen von Kommunikationsnetz- bzw. Kommunikationsdienstebetreibern, um auf dem von der Aufsichtstätigkeit betroffenen Markt die Anwendung bestimmter, die Interessen der Kunden beeinträchtigender Geschäftsbedingungen zu verhindern. An der Zuständigkeit der Zivilgerichte für die Prüfung konkreter zivilrechtlicher Streitfälle im Zusammenhang mit der Verwendung von AGB ändert sich dadurch nichts, wie auch in § 25 Abs. 6 letzter Satz TKG 2003 festgehalten wird.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2004030066.X07Im RIS seit
02.03.2005Zuletzt aktualisiert am
31.07.2009