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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §864a;Rechtssatz
Die in § 25 Abs. 4 und 5 TKG 2003 aufgezählten Mindestinhalte von AGB und Entgeltbestimmungen beziehen sich nicht weitgehend "auf die in Geschäftsbedingungen zu erfolgende Umsetzung telekommunikationsrechtlicher Fragen". Ausdrücklich sieht etwa § 25 Abs. 4 TKG 2003 vor, dass Allgemeine Geschäftsbedingungen zumindest (unter anderem) Regeln betreffend die Vertragslaufzeit, Bedingungen für eine Verlängerung und Beendigung der Diensteerbringung und des Vertragsverhältnisses sowie Entschädigungs- und Erstattungsregelungen bei Nichteinhaltung der vertraglich vereinbarten Dienstequalität zu enthalten haben. Bei diesen Vertragsinhalten handelt es sich um "Kernfragen des Zivilrechts", wenn auch für Vertragsbeziehungen über Kommunikationsdienste. Es trifft daher auch nicht zu, dass das TKG 2003 auf die Risikozuordnung und Beweislastverteilung in AGB-Klauseln nicht Bezug nehmen würde; vielmehr wird durch den Hinweis auf notwendige Entschädigungs- und Erstattungsregelungen ausdrücklich ein diesbezüglicher Mindestinhalt für Geschäftsbedingungen vorgegeben.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2004030066.X05Im RIS seit
02.03.2005Zuletzt aktualisiert am
31.07.2009