RS Vwgh 2005/2/1 2003/04/0078

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 01.02.2005
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Norm

AVG §8;
GewO 1994 §361 Abs3;
GewO 1994 §91 Abs1;
GewO 1994 §91 Abs2;

Rechtssatz

Dem Beschwerdeführer kam im vorliegenden Verfahren betreffend die Entziehung der Gewerbeberechtigung einer GmbH gemäß § 91 Abs. 2 GewO 1994 keine Parteistellung zu. Der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft ist nur an die GmbH als Gewerbetreibende ergangen und greift nur in die Rechtssphäre derselben, und zwar durch die Entziehung der Gewerbeberechtigung ein. Auch als Geschäftsführer der GmbH kommt dem Beschwerdeführer keine Parteistellung zu, da dem Geschäftsführer im Verfahren gemäß § 91 Abs. 2 GewO 1994 - im Unterschied von der rechtlichen Stellung des Geschäftsführers etwa im Verfahren gemäß § 91 Abs. 1 GewO 1994 (vgl. § 361 Abs. 3 GewO 1994) - kein aus den gewerberechtlichen Vorschriften ableitbares rechtliches Interesse zukommt (Hinweis hiezu im Zusammenhang mit § 91 Abs. 2 GewO 1973 auf das E vom 29.5.1990, Zl. 89/04/0171, VwSlg 13208 A/1990).

Schlagworte

Gewerberecht Parteibegriff - Parteienrechte Allgemein diverse Interessen Rechtspersönlichkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2003040078.X01

Im RIS seit

08.03.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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