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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §8;Rechtssatz
Dem Beschwerdeführer kam im vorliegenden Verfahren betreffend die Entziehung der Gewerbeberechtigung einer GmbH gemäß § 91 Abs. 2 GewO 1994 keine Parteistellung zu. Der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft ist nur an die GmbH als Gewerbetreibende ergangen und greift nur in die Rechtssphäre derselben, und zwar durch die Entziehung der Gewerbeberechtigung ein. Auch als Geschäftsführer der GmbH kommt dem Beschwerdeführer keine Parteistellung zu, da dem Geschäftsführer im Verfahren gemäß § 91 Abs. 2 GewO 1994 - im Unterschied von der rechtlichen Stellung des Geschäftsführers etwa im Verfahren gemäß § 91 Abs. 1 GewO 1994 (vgl. § 361 Abs. 3 GewO 1994) - kein aus den gewerberechtlichen Vorschriften ableitbares rechtliches Interesse zukommt (Hinweis hiezu im Zusammenhang mit § 91 Abs. 2 GewO 1973 auf das E vom 29.5.1990, Zl. 89/04/0171, VwSlg 13208 A/1990).
Schlagworte
Gewerberecht Parteibegriff - Parteienrechte Allgemein diverse Interessen RechtspersönlichkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2003040078.X01Im RIS seit
08.03.2005