RS Vwgh 2005/2/1 AW 2005/10/0003

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 01.02.2005
beobachten
merken

Index

L55003 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Niederösterreich
L55053 Nationalpark Biosphärenpark Niederösterreich
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

NatSchG NÖ 2000 §7 Abs1 Z3;
VStG §54b Abs3;
VwGG §30 Abs2;

Rechtssatz

Nichtstattgebung - Übertretung des NÖ NatSchG 2000 - Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird ua damit begründet, dass der Beschwerdeführer insgesamt EUR 6.466,82 zu leisten hätte. Öffentliche Interessen stünden der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen. Mit dem Vollzug des Bescheides wäre für den Beschwerdeführer ein besonderer Nachteil, nämlich die Gefährdung seines Lebensunterhaltes verbunden, zumal er nicht über entsprechende Barmittel verfüge. Der Antrag erfüllt die Anforderungen an die Konkretisierungspflicht nicht. Auf Grund der Angaben im Antrag ist ein derartiger unverhältnismäßiger Nachteil nicht ersichtlich. Im Antrag wird insbesondere nicht ausgeführt, inwieweit dem Beschwerdeführer nicht auf Antrag die Zahlung in Raten oder Stundung der Geldstrafe (§ 54b Abs. 3 VStG) bewilligt werden könnte (vgl. im Zusammenhang mit einer Abgabenforderung ähnlich den B VfGH vom 11. August 1999, B 1181/99).

Schlagworte

Darlegung der Gründe für die Gewährung der aufschiebenden Wirkung BegründungspflichtBesondere Rechtsgebiete Naturschutz und LandschaftsschutzBesondere Rechtsgebiete Strafen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:AW2005100003.A01

Im RIS seit

23.05.2005

Zuletzt aktualisiert am

17.07.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten