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L55003 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz NiederösterreichNorm
NatSchG NÖ 2000 §7 Abs1 Z3;Rechtssatz
Nichtstattgebung - Übertretung des NÖ NatSchG 2000 - Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird ua damit begründet, dass der Beschwerdeführer insgesamt EUR 6.466,82 zu leisten hätte. Öffentliche Interessen stünden der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen. Mit dem Vollzug des Bescheides wäre für den Beschwerdeführer ein besonderer Nachteil, nämlich die Gefährdung seines Lebensunterhaltes verbunden, zumal er nicht über entsprechende Barmittel verfüge. Der Antrag erfüllt die Anforderungen an die Konkretisierungspflicht nicht. Auf Grund der Angaben im Antrag ist ein derartiger unverhältnismäßiger Nachteil nicht ersichtlich. Im Antrag wird insbesondere nicht ausgeführt, inwieweit dem Beschwerdeführer nicht auf Antrag die Zahlung in Raten oder Stundung der Geldstrafe (§ 54b Abs. 3 VStG) bewilligt werden könnte (vgl. im Zusammenhang mit einer Abgabenforderung ähnlich den B VfGH vom 11. August 1999, B 1181/99).
Schlagworte
Darlegung der Gründe für die Gewährung der aufschiebenden Wirkung BegründungspflichtBesondere Rechtsgebiete Naturschutz und LandschaftsschutzBesondere Rechtsgebiete StrafenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:AW2005100003.A01Im RIS seit
23.05.2005Zuletzt aktualisiert am
17.07.2009