RS Vwgh 2005/2/9 2002/13/0015

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Veröffentlicht am 09.02.2005
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §131 Abs1 Z5;
BAO §132;

Rechtssatz

Im Taxigewerbe sind Abrechnungsbelege, die den Taxameterstand bei Übernahme und bei Rückgabe des Kraftfahrzeuges durch den Taxilenker ausweisen und auf Grund derer geprüft werden kann, ob der Fahrer dem Unternehmer die tatsächlich vereinnahmte Losung aushändigte, als zu den Büchern oder Aufzeichnungen gehörige Belege im Sinne des § 131 Abs. 1 Z 5 und des § 132 BAO anzusehen. Zudem sind in diesen Abrechnungsbelegen jedenfalls sonstige Unterlagen zu erblicken, die im Sinne der letztgenannten Bestimmung für die Abgabenerhebung von Bedeutung sind, weshalb sie schon auf Grund beider Bestimmungen - ohne dass es noch besonderer gesetzlicher Anordnungen bedurft hätte - aufzubewahren sind (Hinweis auf die Erkenntnisse vom 23. Mai 1990, 89/13/0280 und 89/13/0281, und vom 25. September 2001, 96/14/0160).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2002130015.X01

Im RIS seit

09.03.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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