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10 VerfassungsrechtNorm
B-VG Art144 Abs1 / BescheidLeitsatz
Art144 Abs1 B-VG, bekämpfte Presseaussendung (Bericht über die Verhaftung des Beschwerdeführers) kein Bescheid, keine Ausübung von Befehls- und ZwangsgewaltSpruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Begründung:
I. Den Beschwerdebehauptungen zufolge hat die Bundespolizeidirektion Wien am 12. September 1980 in einer Presseaussendung über die Verhaftung des Beschwerdeführers und die näheren Umstände, die dazu geführt haben, berichtet.
Der Beschwerdeführer beantragt, kostenpflichtig festzustellen, daß er durch diese Presseaussendung in näher bezeichneten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten verletzt worden sei.
II. Die Beschwerde ist unzulässig.
Gemäß Art144 Abs1 B-VG erkennt der VfGH über Beschwerden gegen Bescheide von Verwaltungsbehörden und die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gegen eine bestimmte Person.
Die bekämpfte Presseaussendung ist kein Bescheid. Auch der Beschwerdeführer selbst behauptet derartiges nicht.
Gegen den Beschwerdeführer wurde auch nicht Befehls- oder Zwangsgewalt ausgeübt. Eine Presseaussendung kann weder als Befehl noch als Anwendung von Zwang betrachtet werden. Der VfGH ist nicht berufen, den vom Beschwerdeführer bekämpften Verwaltungsakt zu überprüfen und unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten zu beurteilen (vgl. VfGH 6. 6. 1980 B103/80, und die dort zitierte Vorjudikatur).
Die Beschwerde war daher zurückzuweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1980:B529.1980Dokumentnummer
JFT_10198872_80B00529_00