TE Vfgh Beschluss 1980/11/28 B529/80

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Veröffentlicht am 28.11.1980
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Index

10 Verfassungsrecht
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Bescheid

Leitsatz

Art144 Abs1 B-VG, bekämpfte Presseaussendung (Bericht über die Verhaftung des Beschwerdeführers) kein Bescheid, keine Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

I. Den Beschwerdebehauptungen zufolge hat die Bundespolizeidirektion Wien am 12. September 1980 in einer Presseaussendung über die Verhaftung des Beschwerdeführers und die näheren Umstände, die dazu geführt haben, berichtet.

Der Beschwerdeführer beantragt, kostenpflichtig festzustellen, daß er durch diese Presseaussendung in näher bezeichneten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten verletzt worden sei.

II. Die Beschwerde ist unzulässig.

Gemäß Art144 Abs1 B-VG erkennt der VfGH über Beschwerden gegen Bescheide von Verwaltungsbehörden und die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gegen eine bestimmte Person.

Die bekämpfte Presseaussendung ist kein Bescheid. Auch der Beschwerdeführer selbst behauptet derartiges nicht.

Gegen den Beschwerdeführer wurde auch nicht Befehls- oder Zwangsgewalt ausgeübt. Eine Presseaussendung kann weder als Befehl noch als Anwendung von Zwang betrachtet werden. Der VfGH ist nicht berufen, den vom Beschwerdeführer bekämpften Verwaltungsakt zu überprüfen und unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten zu beurteilen (vgl. VfGH 6. 6. 1980 B103/80, und die dort zitierte Vorjudikatur).

Die Beschwerde war daher zurückzuweisen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1980:B529.1980

Dokumentnummer

JFT_10198872_80B00529_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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