RS Vwgh 2005/2/9 2002/13/0015

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.02.2005
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §167 Abs2;
VwGG §41 Abs1;

Rechtssatz

Der Verwaltungsgerichtshof ist keine Tatsacheninstanz, sondern zur Rechtskontrolle berufen. Der Verwaltungsgerichtshof hat selbst keine Beweismittel zu würdigen und kann eine Fehlerhaftigkeit der behördlichen Beweiswürdigung nur dann aufgreifen, wenn diese zufolge eines Verstoßes gegen die Denkgesetze oder das allgemeine menschliche Erfahrungsgut das Ausmaß einer Rechtsverletzung in der behördlichen Ermittlung der Sachverhaltsgrundlagen angenommen hat (Hinweis E 30. April 2003, 98/13/0119; E 7. Juni 2001, 95/15/0112; E 30. Mai 2001, 99/13/0025, 0026).

Schlagworte

Sachverhalt Beweiswürdigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2002130015.X02

Im RIS seit

09.03.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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