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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
MinroG 1999 §34 Abs3;Rechtssatz
Nichtstattgebung - Verleihung einer Bergwerksberechtigung nach dem MinroG - Der Mitbeteiligten wurde die Bergwerksberechtigung für eine Überschar verliehen. Wenn die Bf (Standortgemeinde) ausführt, dass sich aus der Zuordnung des Rohstoffvorkommens Konsequenzen für das weitere Verfahren nach dem MinroG ergeben, insbesondere für die rechtliche Position der Standortgemeinde und dass - nach Erlangung der Bewilligung der Gewinnungsbetriebsanlage und daraus resultierend der Beginn des Abbaus - "dies bereits Konsequenzen für das Ortsbild, die Luftgüte, den Tourismus etc." habe, spricht sie den Schutz der in § 34 Abs. 3 MinroG genannten Interessen ("besonders auf solche ... des Fremdenverkehrs, des Umweltschutzes ...") an. Bei der Beurteilung, ob ein Eingriff in diese geschützten Interessen einen unverhältnismäßigen Nachteil darstellt, ist maßgeblich, ob die Folgen des Eingriffes im Falle der Aufhebung des angefochtenen Bescheides wieder beseitigt werden können. Der Konkretisierungspflicht iSd § 30 Abs 2 VwGG ist die Bf nicht nachgekommen.
Schlagworte
Darlegung der Gründe für die Gewährung der aufschiebenden Wirkung BegründungspflichtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:AW2004040045.A01Im RIS seit
23.05.2005