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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
BAO §188;Rechtssatz
Die über die Einkünfte der vormaligen Mitunternehmerschaft absprechende Erledigung der belangten Behörde wäre jedenfalls an die damaligen Mitglieder dieser Mitunternehmerschaft zu richten gewesen (Hinweis B 29. November 2000, 94/13/0267; B 31. Jänner 2001, 95/13/0064; B 16. Mai 2002, 96/13/0170; B 24. September 2003, 2003/13/0092). Dies ist mit der von der belangten Behörde vorgenommenen Adressierung ihrer Erledigung "An (C.V. AG) als RNF der C. AG und atypisch stille Gesellschaft z.H. (Steuerberater)" nicht geschehen. Da das Verfahren zur Feststellung von Einkünften im Sinne des § 188 BAO durch das Erfordernis der Einheitlichkeit des zu erlassenden Feststellungsbescheides geprägt ist (Hinweis B 12. September 1996, 96/15/0161; B 17. Oktober 2001, 96/13/0058; B 31. Juli 2002, 97/13/0127; B 19. Dezember 2002, 99/15/0051; E 2. Juli 2002, 98/14/0223), konnte die angefochtene Erledigung auch der C.V. AG (der aufnehmenden Gesellschaft) gegenüber - an welche sie adressiert und wirksam zugestellt wurde - keine Rechtswirksamkeit entfalten. Der unstrittige Umstand der Beendigung der Mitunternehmerschaft nahm ihr auch die Parteifähigkeit vor dem Verwaltungsgerichtshof - dazu weitere Ausführungen im Beschluss.
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Mangel der Rechtsfähigkeit und Handlungsfähigkeit sowie der Ermächtigung des EinschreitersEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2000130116.X01Im RIS seit
17.05.2005Zuletzt aktualisiert am
17.05.2013