RS Vwgh 2005/2/9 2000/13/0116

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Veröffentlicht am 09.02.2005
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §188;
BAO §191 Abs1 litc;
BAO §191 Abs2;
BAO §191 Abs3 litb;
BAO §93 Abs2;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Die über die Einkünfte der vormaligen Mitunternehmerschaft absprechende Erledigung der belangten Behörde wäre jedenfalls an die damaligen Mitglieder dieser Mitunternehmerschaft zu richten gewesen (Hinweis B 29. November 2000, 94/13/0267; B 31. Jänner 2001, 95/13/0064; B 16. Mai 2002, 96/13/0170; B 24. September 2003, 2003/13/0092). Dies ist mit der von der belangten Behörde vorgenommenen Adressierung ihrer Erledigung "An (C.V. AG) als RNF der C. AG und atypisch stille Gesellschaft z.H. (Steuerberater)" nicht geschehen. Da das Verfahren zur Feststellung von Einkünften im Sinne des § 188 BAO durch das Erfordernis der Einheitlichkeit des zu erlassenden Feststellungsbescheides geprägt ist (Hinweis B 12. September 1996, 96/15/0161; B 17. Oktober 2001, 96/13/0058; B 31. Juli 2002, 97/13/0127; B 19. Dezember 2002, 99/15/0051; E 2. Juli 2002, 98/14/0223), konnte die angefochtene Erledigung auch der C.V. AG (der aufnehmenden Gesellschaft) gegenüber - an welche sie adressiert und wirksam zugestellt wurde - keine Rechtswirksamkeit entfalten. Der unstrittige Umstand der Beendigung der Mitunternehmerschaft nahm ihr auch die Parteifähigkeit vor dem Verwaltungsgerichtshof - dazu weitere Ausführungen im Beschluss.

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Mangel der Rechtsfähigkeit und Handlungsfähigkeit sowie der Ermächtigung des Einschreiters

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2000130116.X01

Im RIS seit

17.05.2005

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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