RS Vwgh 2005/2/9 2001/13/0042

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Veröffentlicht am 09.02.2005
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/05 Verbrauchsteuern

Norm

BAO §19;
NoVAG 1991 §1 Z4;
NoVAG 1991 §3 Z3;
NoVAG 1991 §4 Z1;
NoVAG 1991 §7 Abs1 Z1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2001/13/0043

Rechtssatz

Nach dem NoVAG kann einen steuerbaren Vorgang in Bezug auf eine Änderung der begünstigten Nutzung von nach § 3 Z 3 NoVAG befreiten Kraftfahrzeugen nur der Unternehmer tätigen, der nach § 4 Z 1 NoVAG auch allein als Abgabenschuldner in Betracht kommt. Fand das Taxiunternehmen mit dem Tod des Vaters des Beschwerdeführers sein Ende, trat damit auch in Bezug auf das von diesem Unternehmer genutzte Taxifahrzeug eine Änderung der begünstigten Nutzung im Sinne des § 1 Z 4 NoVAG ein. Wenn die Normverbrauchsabgabe damit an den Beschwerdeführer als dessen Gesamtrechtsnachfolger nach § 19 BAO zur Vorschreibung gelangte, kann darin keine Rechtswidrigkeit erblickt werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2001130042.X01

Im RIS seit

07.03.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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