RS Vwgh 2005/2/9 2001/13/0199

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.02.2005
beobachten
merken

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
61/01 Familienlastenausgleich

Norm

EStG 1988 §22 Z2;
FamLAG 1967 §41 Abs2 idF 1993/818;

Rechtssatz

Für die Beurteilung der Erzielung von Einkünften nach § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 ist es bedeutungslos, unter welchen Einkünftetatbestand die vom Gesellschafter geleistete Tätigkeit fiele, wenn sie nicht der Gesellschaft erbracht würde (Hinweis E VS 10. November 2004, 2003/13/0018).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2001130199.X01

Im RIS seit

07.03.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten