RS Vwgh 2005/2/9 2001/13/0156

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Veröffentlicht am 09.02.2005
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

ABGB §938;
BAO §167 Abs2;
EStG 1988 §24 Abs1;

Rechtssatz

Bei Übertragung eines bloß buchmäßig überschuldeten Betriebes zwischen nahen Angehörigen ist eine Schenkung anzunehmen (Hinweis E 18. Februar 1999, 97/15/0021, VwSlg 7358 F/1999). Eine Schenkung setzt voraus, dass der Rechtsnachfolger durch die Übertragung des Betriebes tatsächlich bereichert wäre. Es hätte also der reale Wert des Betriebes positiv sein müssen (Hinweis E 25. Februar 1998, 97/14/0141). Durfte die Abgabenbehörde daher nicht von einem real überschuldeten Betrieb ausgehen, so hatte sie durchaus zu einer Bereicherung der damaligen Ehefrau des Abgabepflichtigen (der Betrieb wurde vom Abgabepflichtigen auf seine damalige Ehefrau übertragen) zu kommen. Die Frage, ob bei Abschluss der Vereinbarung über die Betriebsübertragung Schenkungsabsicht vorgelegen ist oder ob die Vertragsparteien tatsächlich einen Kaufvertrag haben schließen wollen, ist eine Tatfrage, welche die Abgabenbehörde in freier Beweiswürdigung zu beurteilen hat (Hinweis E 29. Oktober 2003, 2001/13/0211).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2001130156.X01

Im RIS seit

09.03.2005

Zuletzt aktualisiert am

25.06.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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