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50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1994 §7 Abs1;Rechtssatz
Da es nach § 44 Abs. 5 WKG auf die tatsächliche Ausübung des Gewerbes in Form eines Industriebetriebes ankommt, hindert bei Erfüllung der dafür maßgeblichen, im § 7 Abs. 1 bis 5 GewO 1994 genannten Kriterien der Umstand, dass für das Gewerbe gemäß § 7 Abs. 6 GewO 1994 eine Ausübung in Form eines Industriebetriebes nicht angemeldet werden könnte, eine Beurteilung der Tätigkeit als Industriebetrieb i.S.d. § 44 Abs. 5 WKG nicht. Bei überwiegender Erfüllung der im § 7 GewO 1994 genannten, für die Betriebsform eines Industriebetriebes sprechenden Merkmale ist es daher ohne Belang, ob im Betrieb überwiegend "an die Einzelperson angepasste Waren" erzeugt werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2002040085.X02Im RIS seit
14.03.2005Zuletzt aktualisiert am
07.10.2008