RS Vwgh 2005/2/16 2002/04/0085

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Veröffentlicht am 16.02.2005
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Index

50/01 Gewerbeordnung
50/05 Kammern der gewerblichen Wirtschaft

Norm

GewO 1994 §7 Abs1;
GewO 1994 §7 Abs2;
GewO 1994 §7 Abs6;
WKG 1998 §44 Abs5;

Rechtssatz

Nicht zu folgen ist der Auffassung, die Fachgruppenzuordnung habe in Bindung an die erteilte Gewerbeberechtigung zu erfolgen, eine Zuordnung zur Fachgruppe "Industrie" komme daher nur in Betracht, wenn eine Gewerbeberechtigung für die Gewerbeausübung in Form eines Industriebetriebes erworben worden sei. Die einem Gewerbeberechtigten erteilte Gewerbeberechtigung schließt es nämlich keineswegs aus, dass dieser sein Gewerbe industrieförmig ausübt; der Wortlaut des Gewerbescheines allein besagt daher insofern über die Fachgruppenzugehörigkeit noch nichts. Vielmehr ist die Erfüllung der diesbezüglich normierten Voraussetzungen einer selbstständigen Beurteilung zu unterziehen (Hinweis E vom 20.12.1996, Zl. 94/04/0247). Von einer gebundenen Entscheidung kann insoweit daher nicht die Rede sein.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2002040085.X03

Im RIS seit

14.03.2005

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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