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50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1994 §7 Abs1;Rechtssatz
Nicht zu folgen ist der Auffassung, die Fachgruppenzuordnung habe in Bindung an die erteilte Gewerbeberechtigung zu erfolgen, eine Zuordnung zur Fachgruppe "Industrie" komme daher nur in Betracht, wenn eine Gewerbeberechtigung für die Gewerbeausübung in Form eines Industriebetriebes erworben worden sei. Die einem Gewerbeberechtigten erteilte Gewerbeberechtigung schließt es nämlich keineswegs aus, dass dieser sein Gewerbe industrieförmig ausübt; der Wortlaut des Gewerbescheines allein besagt daher insofern über die Fachgruppenzugehörigkeit noch nichts. Vielmehr ist die Erfüllung der diesbezüglich normierten Voraussetzungen einer selbstständigen Beurteilung zu unterziehen (Hinweis E vom 20.12.1996, Zl. 94/04/0247). Von einer gebundenen Entscheidung kann insoweit daher nicht die Rede sein.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2002040085.X03Im RIS seit
14.03.2005Zuletzt aktualisiert am
07.10.2008