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16/02 RundfunkNorm
ORF-G 2001 §4;Rechtssatz
Ebenso wie die Zielsetzungen gemäß § 4 ORF-G stellt auch der "besondere Auftrag" nach § 5 Abs. 1 ORF-G eine Grundlage für die Programmgestaltung durch den Österreichischen Rundfunk dar. Für den "besonderen Auftrag" gilt daher ebenso wie für die Zielsetzungen gemäß § 4 ORF-G, dass die Programme des Österreichischen Rundfunks in ihrer Gesamtheit und über einen längeren Zeitraum hin gesehen die Orientierung der Programmgestaltung an der entsprechenden Zielsetzung erkennen lassen müssen (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 21. April 2004, Zl. 2004/04/0009).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2004040204.X02Im RIS seit
14.03.2005