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16/02 RundfunkNorm
ORF-G 2001 §36 Abs9;Rechtssatz
Die Auffassung, ein Beobachtungszeitraum von lediglich fünf Wochen sei für eine Beurteilung, ob in der Gesamtheit der Programme des Österreichischen Rundfunks der Auftrag gemäß § 5 Abs. 1 ORF-G erfüllt worden sei, keinesfalls ausreichend, ist nicht als rechtswidrig zu beanstanden; stellt doch der Gesetzgeber in § 5 Abs. 1 ORF-G auf ein Jahres- und nicht etwa auf ein Monatssendeschema ab. Dass Beschwerden gemäß § 36 Abs. 9 ORF-G innerhalb von sechs Wochen, gerechnet vom Zeitpunkt der behaupteten Verletzung des ORF-G eingebracht werden müssen, kann an dieser Beurteilung schon deshalb nichts ändern, weil die gesetzliche Festlegung einer Frist für die Beschwerdeerhebung nichts über die Dauer jenes durch den Gestaltungsspielraum des ORF bei Umsetzung des allgemeinen und des besonderen Programmauftrages bedingten - längeren - Zeitraumes besagt, dessen Auswertung eine Aussage über die Erfüllung der erwähnten Aufträge überhaupt erst ermöglicht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2004040204.X03Im RIS seit
14.03.2005