TE Vfgh Beschluss 1980/11/28 B560/80

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Veröffentlicht am 28.11.1980
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Index

10 Verfassungsrecht
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Bescheid
B-VG Art144 Abs1 / Befehls- und Zwangsausübung unmittelb

Leitsatz

Art144 Abs1 B-VG, behauptete Ablehnung der Einsicht in die Akten betreffend Erhebungen in der Amtshaftungssache des Einschreiters kein Bescheid, keine Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt

Spruch

Die Eingabe wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

1. Der Einschreiter bringt vor, daß ein von ihm angemeldeter Amtshaftungsanspruch von der Finanzprokuratur abgelehnt worden sei, sodaß er die klagsweise Geltendmachung seiner Forderung vornehmen habe müssen. In diesem Rechtsstreit sei vom Oberlandesgericht Wien seiner Berufung keine Folge gegeben worden. Gegenstand des Verfahrens sei auch eine letztwillige Verfügung gewesen, welche beim Bezirksgericht Innere Stadt Wien verwahrt und in gesetzwidriger Weise einem Anwalt ausgefolgt worden sei. Diese Urkunde sei spurlos verschwunden. In diesem Testament sei er als Miterbe eingesetzt gewesen. Dennoch habe ihm das Berufungsgericht jeden Schadenersatz verweigert. Das Bundesministerium für Justiz habe ihm schließlich lediglich schriftlich bekanntgegeben, daß man ihm nicht weiterhelfen könne. Sein Begehren, in die Akten des Bundesministeriums, welches aus Anlaß seiner Amtshaftungsforderung Erhebungen gepflogen habe, Einsicht zu gewähren, sei ebenfalls abgelehnt worden. Da für ihn hiedurch eine ungleiche Ausgangsposition im Prozeß geschaffen worden sei, fühle er sich im Gleichheitsrecht, durch die willkürliche Rechtssetzung und Rechtsanwendung im Eigentumsrecht verletzt.

2. Soweit sich das Vorbringen des Einschreiters gegen das Bundesministerium für Justiz richtet, wendet es sich weder gegen einen Bescheid noch gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt. Es besteht somit keine Zuständigkeit des VfGH, über das Vorbringen des Beschwerdeführers zu entscheiden.

Soweit sich die Ausführungen des Beschwerdeführers gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien richten, wenden sie sich gegen die Entscheidung eines Gerichtes. Weder Art144 B-VG noch eine andere Rechtsvorschrift räumt dem VfGH jedoch die Zuständigkeit ein, über Beschwerden gegen Entscheidungen der ordentlichen Gerichte zu entscheiden.

Schlagworte

VfGH / Zuständugkeit, Akteneinsicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1980:B560.1980

Dokumentnummer

JFT_10198872_80B00560_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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