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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §8;Rechtssatz
Die Nachbarn einer gewerblichen Betriebsanlage haben zwar Anspruch darauf, dass diese nur dann genehmigt werde, wenn zu erwarten ist, dass die Nachbarn dadurch weder in ihrem Leben, in ihrer Gesundheit, in ihrem Eigentum oder in sonstigen dinglichen Rechten gefährdet noch in unzumutbarer Weise belästigt werden. Mit seinem Vorbringen, es sei der Ausnahmetatbestand des § 77 Abs. 9 GewO 1994 nicht erfüllt, bewegt sich der Beschwerdeführer allerdings außerhalb jenes - dargelegten - Bereiches, in dem ihm als Nachbar einer gewerblichen Betriebsanlage ein subjektiv-öffentliches Mitspracherecht eingeräumt ist.
Schlagworte
GewerberechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2002040191.X05Im RIS seit
09.03.2005