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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §8;Rechtssatz
Die GewO 1994 räumt den Nachbarn einer gewerblichen Betriebsanlage kein subjektiv-öffentliches Recht darauf ein, dass unabhängig von einer konkreten Gefährdung oder Belästigung im Sinne des § 74 Abs. 2 Z. 1 und 2 GewO 1994 die Genehmigung wegen eines sonstigen (gewerberechtlichen) Genehmigungshindernisses nicht erteilt werde; die Wahrnehmung solcher öffentlicher Interessen obliegt der Gewerbebehörde allein (Hinweis auf das E 15.9.2004, Zlen. 2004/04/0142, 0143, und die dort zitierte Vorjudikatur).
Schlagworte
Gewerberecht Nachbar RechtsnachfolgerEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2002040191.X04Im RIS seit
09.03.2005