TE Vfgh Beschluss 1980/11/28 B174/80

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Veröffentlicht am 28.11.1980
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Index

10 Verfassungsrecht
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Befehls- und Zwangsausübung unmittelb
B-VG Art144 Abs1 / Bescheid

Leitsatz

Art144 Abs1 B-VG, Exekutionsantrag kein Bescheid, keine Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

1. In der auf Art144 B-VG gestützten Beschwerde bringt der Beschwerdeführer im wesentlichen vor:

Die Bundespolizeidirektion Wien habe im Jahre 1974 über ihn eine Geldstrafe von S 1.000,- verhängt. Die gegen das Straferkenntnis erhobene Berufung sei von der Wr. Landesregierung im Jahre 1975 abgewiesen worden. Am 17. Jänner 1976 sei er von der Bundespolizeidirektion Wien verhalten worden, den Strafbetrag von S 1.000,- zu bezahlen. Der VwGH habe mit Erk. vom 17. Mai 1976, Z 1893/75, den Berufungsbescheid aufgehoben. Dennoch sei der Betrag von S 1.000,- an ihn nicht rückerstattet worden.

Ungeachtet seiner Forderung gegen die Bundespolizeidirektion Wien auf Rückzahlung von S 1.000,- samt Zinsen habe die Bundespolizeidirektion Wien am 2. Feber 1980 zur Hereinbringung der aufgrund des rechtskräftigen Straferkenntnisses dieser Behörde vom 12. Juni 1979 bestehenden vollstreckbaren Forderung von S 440,- beim Exekutionsgericht Wien einen Exekutionsantrag gestellt. Diesem Antrag sei mit Beschluß des Exekutionsgerichtes Wien vom 7. Feber 1980, 4 E1262/80, stattgegeben worden.

Aus dem vom VfGH beigeschafften, erwähnten Exekutionsakt ergibt sich die Richtigkeit der zuletzt erwähnten Beschwerdebehauptungen. Diesem Akt ist weiters zu entnehmen, daß am 15. April 1980 in der Kanzlei des Beschwerdeführers Fahrnisexekution vollzogen wurde.

Der Beschwerdeführer beantragt, kostenpflichtig festzustellen, die Bundespolizeidirektion habe ihn dadurch, daß sie gegen ihn zur Hereinbringung eines Betrages von S 400,- am 2. Feber 1980 zu 4 E1261/80 Fahrnisexekution führt, in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Unversehrtheit des Eigentums verletzt.

2. Der VfGH hat erwogen:

Die Beschwerde wendet sich gegen die über Antrag der Bundespolizeidirektion Wien erfolgte Einleitung eines gerichtlichen Exekutionsverfahrens.

Ein Exekutionsantrag ist weder ein Bescheid noch ein nach Art144 Abs1, vorletzter Satz, B-VG, idF der Nov. BGBl. 302/1975 bekämpfbarer Verwaltungsakt, der in Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt ergangen ist; mit diesem Antrag wurde dem Beschwerdeführer gegenüber weder eine Gehorsam verlangende Anordnung getroffen noch physische Gewalt angewendet; vielmehr hat der Bund (Bundespolizeidirektion Wien) mit dem Antrag als betreibende Partei ein gerichtliches Exekutionsverfahren in Gang gesetzt.

Die Beschwerde ist daher wegen Unzuständigkeit des VfGH zurückzuweisen.

Schlagworte

VfGH / Zuständigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1980:B174.1980

Dokumentnummer

JFT_10198872_80B00174_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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