Index
16/02 RundfunkNorm
ORF-G 2001 §5 Abs1;Rechtssatz
Beim "besonderen Auftrag" gemäß § 5 Abs. 1 ORF-G handelt es sich um den Auftrag zur Berücksichtigung besonderer Zielsetzungen bei der Programmgestaltung. In diesem Sinne ist bei der Programmgestaltung auf die Verbreitung spezifischer Sendungen in der Volksgruppensprache jener Volksgruppen, für die ein Volksgruppenbeirat besteht, in angemessener Weise Bedacht zu nehmen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2004040204.X01Im RIS seit
14.03.2005